Magical Heroes für ein sozales Bewusstsein - Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

X

  Einloggen
  Login
Logge dich mit deinem Login-Namen und Passwort ein, um Zugriff auf alle Skrippy-Funktionen zu bekommen.
Klicke hier um dich neu zu registrieren oder hier falls du dein Passwort vergessen hast.
    • Benutzername
Magical Heroes für ein... Magical Heroes 3
Startseite Magical Heroes 3
Impressum SCHLIESSEN

Projektliste SCHLIESSEN

  Autorenprofil
Visitenkarte des hauptverantwortlichen Autors:

Online-Zeitung
kostenlos erstellen
  Melden
  Inhalt melden
Mit diesem Formular kannst du objektiv bzw. rechtlich unangebrachte Inhalte auf dieser Seite an die Moderation melden.
  Teilen

Folgende Zeitungen aus der Rubrik

Politik

,

Kunst / Kultur

,

Wissenschaft und Technik

könnten dich interessieren
1Startseite Magical Heroes 3 2Magicaln Heroes - wie sol es werden ??? 3Alphatier oder Mensch ??? !!! 4Ihr macht un- asoziales Verhalten zu sozialen und umgedreht !!! 5:D Und hey klar müssen wir auch Spaß haben ;) 6Verstehen statt nur von Wissen zu Reden :) 7Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert 8Verdrehung der Tatsachen !!!! 9Es könnte auch anders sein es liegt an euch ;) 10Für Freiheit und Erlichkeit zu stehen ist nicht gleich Sensiebel ^^
Seite 1/10

 die Menschen wollen nicht Reden auser wen es sie direkt betrifft dann Heulen sie gerne std lang ;) dann viel Spaß mit euren blinden Parolen und beim Weggucken und dem vernichten eurer eigenen Rechte :DDD

Will nur dann nicht euer gejammer hörem ;) so nun nochmal zum abschluß einfach mal eine Übersicht darüber wie wichtig eben eure Rechte und Pflichten sind und das ihr eben eine Demokrati mit euren un - asozialen verhalten kaput macht :) könnte hier noch viel Zeigen und Schreiben aber wen ihr nicht Hinsehen wollt  dann bringt es nicht daher nurnoch kurz eine schnelle Zusammenfassung zu unse Verfassung die Rechte und Pflichten und eben nur nochmal wir können was ändern und eben unsere Rechte schützen nur wollt ihr es auch ??? im mom macht ihr sie selber Kaput ^^

Ihr richtet über Menschen weil sie anders sind oder etwas nicht können Oo Ihr seit noch weit davon weg mit Verantwortung und Respekt anderen Menschen zu begegnen !!!

Ich kann nur sagen ich stehe dazu das ich nicht Perfekt bin und vieles nicht mehr kann eben da mein Gehirn Schaden genommen hat an dieser blinden Geselschaft ... was mich aber nicht dumm macht nur fällt es mir schwerer mich zu konzentrieren oder Sachen zu verarbeiten !!!

Und sry wer sich angegriffen fühlt sollte sich fragen warum Oo Wenn ihr offfen und erlich seit habe ich nichts gegen euch geschrieben !!!

Und wen ihr aggro seit oder nur hinterm Rücken Lästern müsst um andere zu Verhetzen und dabei nicht erlich und offen sein könnt dann fühlt euch gerne angesprochen ;) und ja ich stehe wenigstens zu meinen Wort und auch wen ihr ews verdreht und meint zu behaupten ich sei voller Hass so Lügt ihr und eben eure Wut über die Wahrheit zeigt nur euren Hass !!!

Aber ok sucht euch kl Alphatiere kl Führerspinner such euch Gruppen um gegeneinander zu Argieren und bildet euch alle ein ihr wärt so Perfekt nur da ihr Sachen besser könnt als andere - nur hat alles seine kehrseite und auch ihr habt Schwächen und Fehler nur wollt ihr sie überdecken in dem ihr euch über andere Menschen stellt = Armseelig und dumm sry !!!

Wer das Leben ansicht nicht schätzen kann und nur mit blinde Perfektion und Leistung sich an andere Misst der/ die kann mir echt Leid tun da diese Menschen ohne ihre eingebildete Perfektion nicht Leben können und ja Hasst mich und Verurteilt mich, Verhetzt mich und auch alle anderen die sie Warheit sagen = Es zeigt nur wie recht wir haben :D

Wer sich wirklich angegriffen fühlt sollte sich fragen warum = Weil es wahr ist ??? und ihr eben un- asozial seit und es nicht Wahr haben wollt ??? Pech die Wahrheit lässt sich halt nicht für immer Verdrehen !!!

Was ihr mit euren Alphatiere(Anführer) und Gruppen erreicht ist keine Demokratie soindern eine Herraschie und hat nur ein blindes Gegeneinander zur Folge und wen ihr so sauer seit das ich mich für ein soziales Miteinander einsetze stelltz die Frage was ihr wollt ??? immer euren Alphatieren und Gruppen folgen ohne je auch anderes versuchen zu Verstehen ???

Wir müssen uns Einsetzen als Mensch für Menschen , für Tiere , für Natur und für diese Welt = NICHT alles gleich Verbessern und Top haben das ist schon klar aber eben ist jede Endscheidung die wir Treffen auch eine Verantwortung zu der wir stehen müssen und da liegt es in eure Hand zu wählen !!!

Und mehr sage ich nicht und ja wen ihr meint ihr müsst eine Entscheidung gegen andere Menschen treffen dann wundert euch bitte nicht wen diese sich dazu Äusern und auch gegen euch Vorgehen ( Es ist ja auch so schlimm was ich dage und sry ihr macht euch selber euren Hass gegen andere und Weist jede Verantwortung von euch und da habe ich keine Lust mehr drauf da eben dieses Verhalten mich und andere Kaput macht also werde ich euch Meiden wen ihr halt einfach blind gegen andere seit und ich sage nein zu euch das ist mein gutes recht und ich brauche mich nicht sozial Einbringen für Menschen die bis hin zu asozialen Verhalten Menschen kaput machen !!!

Und immer wieder kommen Leute die meinen sich darüber lächerlich zu machen oder sich sogar Messsen wollen .... mal erlich ihr seit mir zu dumm und versteht nicht das eben genau dieses blinde verhalten dieser Leute Menschen kaput macht und auch eure rechte kaput macht ... aber ok ich habe versucht eben auf diese weise nur mal zu Schreiben was falsch läuft und wen ihr fehler nicht einsehen wollt weil ihr euch für so Perfekt haltet werde ich halt eben diese Geselschaft meiden und mich zurück ziehen ... Ihr wollt euch nicht ändern ist ok ... aber ich will dann auch nicht euer Geheule hören und  eure aufgesetzten netten Gesichter sehen müssen wärend ihr nur am Lügen und Verhetzen seit !!!

Ich werde halt abzeptieren müssen das der großteil der Menschen eben nur ihre Probleme sehen will und halt andere als Sündenbock hin halten müssen :)

Nur Redet nicht davon das ihr Probleme habt wen ihr nicht Erwachsen darüber Reden könnt !!!

Ihr wollt halt nur Wissen nutzen um euch beweisen zu können nicht um das Wissen auch zu Verstehen und dann hoffe nächte Generationen machen mehr aus ihren Wissen und verkaufen nicht ihre Offenheit für Geld und blinde Perfektion wo sie nur ihres gleichen Verstehen aber nicht Menschen die anders sind ... Ich mache auch keinen Umstand mehr indem ich über Probleme Reden will, es bringt ja eh nichts zu Reden wen es keinen Interessiert ... nur solltet ihr mal Nachdenken warum dann jemand noch für eure Probleme sich Einsetzen soll wen euch alles egal ist ??? !!!

Ihr könnt ruig euch Reuspern das mir halt das Denken Schwer fällt und euch lustig darüber machen das Menschen sozial Denken ... ich bleibe wie ich bin auch wen es euch nicht schmeckt und werse mich halt nett zu Menschen verhalten die sich auch erlich und offen nett verhalten und werde halt mit dieser Seite nichts mehr sagen da es ja nicht möglich ist sachlich über Probleme zu Reden ... Dann viel Spaß beim Lachen und Verhetzen anderer und schönes Leiden wen es dann euch trifft ... auf eure Perfekte Geselschaft die von Problemen nichts Hören will sondern nur Meckert wen es sie betrifft ... Lachend geht die Welt zu grunde ;) ... wünsche viel Spaß noch !!!

So sage schonmal biba und hoffe diese Geselschaft wird mal offen und sozial dann schreibe ich auch gerne wieder :D

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Magical Heroes 3 Erstmal wieder schluß bis es auch mal diese Geselschaft Interessiert was Passiert

Richter des Bundesverfassungsgerichts Bild: REGIERUNGonlineDas Grundgesetz ist die oberste Richtschnur allen staatlichen Handelns. Eine eigene Institution, das Bundesverfassungs-
gericht, wacht darüber, dass Parlament, Regierung und Rechtsprechung die Verfassung einhalten. Als Hüter der Verfassung kann es jeden Akt der gesetzgebenden Gewalt, der Regierung und Verwaltung und jede Entscheidung der Gerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Dabei schützt es besonders die Grundrechte der Bürger.

Außer dem Schutz der Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe, das Grundgesetz rechtsverbindlich zu interpretieren. Eine Verfassung enthält nur grundsätzliche und allgemein formulierte Regeln. Sie muss ständig neu ausgelegt und - dem gesellschaftlichen Wandel entsprechend - fortentwickelt werden. Das Grundgesetz gilt so, wie das Bundesverfassungsgericht es auslegt. Es gibt kaum einen Artikel, zu dem keine interpretierende Entscheidung des Gerichts vorläge.

Gericht und Verfassungsorgan


"Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes." So lautet Paragraph 1 Abs. 1 des "Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht". Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht einerseits ein Gericht und andererseits ein Verfassungsorgan ist.

Als Gericht ist es ein Teil der rechtsprechenden Gewalt. Allen anderen Gerichten gegenüber hat es eine einzigartige Stellung. Es ist das höchste Gericht des Bundes, die letzte Instanz für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens. Es kann die Entscheidungen aller anderen Gerichte aufheben, wenn sie der Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit nicht standhalten. Seine Entscheidungen sind für alle verbindlich.

Soweit sie die Rechtswirksamkeit von Bundes- und Landesgesetzen betreffen, haben sie sogar Gesetzeskraft und werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Die herausragende Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt darin zum Ausdruck, dass es ein Verfassungsorgan ist, gleichen Ranges mit den anderen Verfassungsorganen, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten.

Das Bundesverfassungsgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag, es muss von einer Person oder Institution angerufen werden. Seine Zuständigkeit ist in verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes geregelt, die wesentlichen Aufgaben sind in den umfangreichen Art. 93 und 100 detailliert aufgeführt.

Verfassungsbeschwerde


Mit einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger das Gericht anrufen, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein. Das kann ein Verwaltungsakt, eine Gerichtsentscheidung oder auch ein Gesetz sein. Seit Gründung des Gerichts im September 1951 sind bis Ende 2001 rund 131000 Verfassungsbeschwerden eingegangen. Die tatsächliche Verletzung von Grundrechten ist seltener, als diese Flut von Beschwerden vermuten lassen könnte. Nur 3268, das sind 2,5 Prozent aller Verfassungsbeschwerden, waren erfolgreich.

Verfassungsbeschwerde kann erst dann eingelegt werden, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist, das heißt, wenn zuvor alle Instanzen des zuständigen Gerichts angerufen worden sind. Kammern, die mit je drei Bundesverfassungsrichtern besetzt sind, prüfen jede eingereichte Beschwerde auf ihre Zulässigkeit. Die Kammer kann die Beschwerde einstimmig annehmen oder ohne Begründung ablehnen, wenn sie unzulässig oder aussichtslos ist. Die weit überwiegende Mehrheit der Verfassungsbeschwerden scheitert an dieser Hürde.

Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. Um zu verhindern, dass das Gericht in offensichtlich unbegründeten Fällen in Anspruch genommen wird, kann in Fällen von Missbrauch eine Gebühr von 2600 Euro auferlegt werden.

Normenkontrolle


Von großer politischer Bedeutung ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Normenkontrolle. Es kontrolliert, ob ein Gesetz, eine Norm, mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Es gibt zwei Arten von Verfahren der Normenkontrolle:

Konkrete Normenkontrolle

Wenn ein Gericht bei der Verhandlung eines konkreten Falles zu der Überzeugung gelangt, dass das anzuwendende Gesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss es das Verfahren unterbrechen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (bei Landesgesetzen des Landesverfassungsgerichts) einholen.

So haben beispielsweise 1992 mehrere Gerichte das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil sie es für verfassungswidrig hielten, den Umgang mit Haschisch, vom Besitz über die Weitergabe bis zum Handel, unter Strafe zu stellen. In seinem viel diskutierten "Haschisch-Urteil" hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das einschlägige "Betäubungsmittelgesetz" verfassungsgemäß ist, das Besitz und Handel mit Haschisch verbietet. Lediglich der Eigenverbrauch geringer Mengen von Haschisch kann straffrei bleiben.

In seinem "Extremistenurteil" von 1975 zur Beschäftigung von Extremisten im öffentlichen Dienst hat das Bundesverfassungsgericht Stellung genommen, nachdem es von einem Landesverwaltungsgericht angerufen worden war. Das Bundesverfassungsgericht ist bei Anträgen auf konkrete Normenkontrolle besonders zurückhaltend und überprüft streng die Zulässigkeit. In der Mehrzahl der Fälle wird der Antrag zurückgenommen.

Abstrakte Normenkontrolle

Auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Drittels der Bundestagsabgeordneten prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das Gericht entscheidet in solchen Verfahren "abstrakt" über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines Vertrages, bevor das Gesetz in einem "konkreten" Fall angewendet worden bzw. der Vertrag rechtsgültig geworden ist.

Hier geht es um Entscheidungen in wichtigen Fragen, oftmals um zentrale politische Kontroversen. In der Regel wird das Gericht von der parlamentarischen Opposition, entweder von der Bundestagsfraktion oder von einer Landesregierung gleicher parteipolitischer Färbung, gegen Entscheidungen der regierenden Mehrheit angerufen. In anderen Fällen klagt die Bundesregierung gegen eine Landesregierung.

So klagte die sozialdemokratische Opposition 1952/53 erfolglos gegen einen deutschen Verteidigungsbeitrag. Eine Normenkontrollklage der bayerischen Staatsregierung 1973 gegen den Grundlagenvertrag mit der DDR wurde abgewiesen, das Gericht legte aber den Vertrag in wichtigen Punkten einschränkend aus. Gesetze in Hamburg und Schleswig-Holstein, die Ausländern das kommunale Wahlrecht einräumen sollten, wurden 1990 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt.

Das Gericht hat festgestellt, dass nach dem Grundgesetz nur Deutsche ein Wahlrecht auf Bundes-, Länder- und auch auf kommunaler Ebene ausüben können. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, hat jedoch seit dem 1. November 1993 nach dem EU-Vertrag das Recht, sich bei Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat an dessen Kommunal- und Europawahlen zu beteiligen. Normenkontrollverfahren waren auch die Streitigkeiten um das Mitbestimmungsgesetz von 1976, die Kriegsdienstverweigerung, die Abtreibung und das Asylrecht.

Bewahrer des Grundgesetzes

Meinungsverschiedenheiten zwischen Verfassungsorganen


Verfassungsstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen sind verhältnismäßig selten. Dabei geht es um Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten von Bund und Ländern oder um Streitigkeiten zwischen Ländern. Antragsberechtigt sind Bundesregierung oder Landesregierungen. Auf eine Klage der hessischen Landesregierung hin erging das "Fernsehurteil" von 1961, in dem eine von der Bundesregierung in Aussicht genommene Bundesfernsehanstalt für verfassungswidrig erklärt wurde.

Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes nennt man Organstreitigkeiten. Prozessparteien können die obersten Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident), aber auch Bundestagsfraktionen und einzelne Abgeordnete, zu bestimmten Streitfragen (Zulassung zur Wahl, Parteienfinanzierung, Fünfprozentklausel) auch Parteien sein.

Eine Organklage wurde beispielsweise von vier Bundestagsabgeordneten angestrengt, als Bundeskanzler Kohl 1983 mit dem Instrument der Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages herbeiführte. Die Frage, ob nicht auf diesem Wege faktisch die Selbstauflösung des Bundestages eingeführt worden sei, die im Grundgesetz nicht vorgesehen ist, wurde vom Bundesverfassungsgericht verneint.

Organklagen waren auch die Klagen der SPD- und FDP-Bundestagsfraktionen gegen die Bundeswehreinsätze in Somalia und bei der militärischen Überwachung des Embargos gegen Serbien, über die 1994 vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist. Von den weiteren Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts ist vor allem die Aufgabe zu erwähnen, über die Verfassungsmäßigkeit von Parteien zu entscheiden und gegebenenfalls ein Parteiverbot auszusprechen.

Organisation und Richterwahl


Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die Richter jedes Senates werden je zur Hälfte durch einen Wahlausschuss des Bundestages (zwölf Abgeordnete) und vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Amtsdauer der Richter beträgt zwölf Jahre, höchstens bis zum 68. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Bedeutung des Gerichts macht die Besetzung jeder Richterstelle zu einem Politikum. Die Kandidaten werden nach einem Proporz von den Fraktionen ausgehandelt. Dabei kommt es gelegentlich zu heftigen Kontroversen, die teilweise in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit zwingt zu Kompromissen und schließt die Wahl von parteipolitisch besonders exponierten Kandidaten aus.

Die Nähe zu einer Partei hat sich als viel weniger bedeutungsvoll erwiesen, als der Parteienstreit vermuten ließe. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass bei der Auswahl der Richter die fachliche Qualifikation die entscheidende Rolle spielt.

Zwischen Recht und Politik


Das Bundesverfassungsgericht genießt ein hohes Maß an Respekt und Ansehen. Umfragen zeigen, dass ihm die Bürger mehr Vertrauen entgegenbringen als den meisten anderen staatlichen Institutionen.

Es gibt auch Kritik am Bundesverfassungsgericht. Ihm wird vorgeworfen, es urteile über Fragen, die eigentlich in die Kompetenz des Bundestages fallen, es politisiere die Justiz oder verrechtliche die Politik. Naturgemäß können sich Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht nur gegen bestehende Gesetze oder gegen Entscheidungen der Exekutive richten.

Daher ist es in der Regel die Opposition, die das Gericht gegen Beschlüsse der Regierungsmehrheit anruft, um sie auf diesem Wege zu korrigieren, und es ist die Regierungsmehrheit, die sich darüber beklagt. Tatsächlich sind in der Geschichte der Bundesrepublik die großen politischen Kontroversen und viele weniger wichtige Streitfragen mit verfassungsrechtlichen Argumenten vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen worden.

Die Problematik der gerichtlichen Entscheidung politischer Konflikte wird vom Bundesverfassungsgericht sehr wohl gesehen. Es bekennt sich zu dem Grundsatz richterlicher Selbstbeschränkung (judicial self-restraint), der vom amerikanischen Obersten Bundesgericht entwickelt worden ist. In der Regel liegt es jedoch nicht im Ermessen des Gerichts, die Behandlung einer politischen Streitfrage abzulehnen, wenn es angerufen wird.

Man kann auch eine zunehmende Tendenz feststellen, unpopuläre Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht zuzuschieben, weil sie dann in der Öffentlichkeit eher akzeptiert werden, als wenn sie vom Parlament getroffen werden. Die Auseinandersetzung um den Bundeswehreinsatz außerhalb des NATO-Bereichs ist dafür ein aktuelles Beispiel. Das Bundesverfassungs-gericht gibt allerdings immer wieder ungefragt Hinweise, wie es in bestimmten Fragen denkt.

Die Referenten in den Ministerien prüfen daher Gesetzentwürfe daraufhin, ob sie bei Anrufung des Gerichts Bestand haben. Die richterliche Selbstbeschränkung kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass das Gericht in der Regel die Übereinstimmung von Gesetzen und Verträgen mit der Verfassung feststellt und bestätigt, was die Politik entschieden hat.

Ein neueres Beipiel sind die Entscheidungen zu den Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Für Besitz, der in diesem Zeitraum enteignet wurde, besteht laut Einigungsvertrag kein Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung. Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen 1991 und 1996 mit der - umstrittenen - Begründung bestätigt worden, anders sei die Wiedervereinigung nicht zu erreichen gewesen. Das Gericht kann jedoch auch eine nur teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen feststellen oder aber deren verfassungskonforme Auslegung für geboten erachten, wie zum Beispiel in der Entscheidung zum Grundlagenvertrag.

Seit 1970 können die Bundesverfassungsrichter, wenn sie mit der Entscheidung der Mehrheit nicht übereinstimmen, ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum kundtun und begründen. Solche Sondervoten, die naturgemäß vor allem bei besonders umstrittenen Entscheidungen des Gerichts abgegeben werden, stoßen in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Sie zeigen, dass der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess auch in einem solchen Kollegium nicht immer einhellig verläuft.

Die Verfassungsrichter bestätigen damit, dass unterschiedliche Auffassungen, die in der öffentlichen Diskussion geäußert werden, auch verfassungsrechtliche Gründe für sich in Anspruch nehmen können, selbst wenn dies im politischen Meinungsstreit oft bestritten wird. Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beruht darauf, dass seine Urteile von den verschiedenen politischen Richtungen akzeptiert werden. Auch wenn an einzelnen Urteilen heftige Kritik geübt wird, herrscht doch der Eindruck vor, das Gericht entscheide unparteiisch und wahre die Balance zwischen Rechtsinterpretation und politischer Wertung.

Aus: Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie. 4. aktualisierte Aufl., Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, S. 15-119.

Vom "Deutschen Volkskongress" zur DDR
Wolfgang Benz


Nicht nur in der Westzone entstand ein neuer Staat. Im von der Sowjetunion besetzten Teil Deutschlands wurden die Weichen zur Gründung der "Deutschen Demokratischen Republik" gestellt, deren Verfassung am 7. Oktober 1949 in Kraft trat.

Der "Deutsche Volkskongress"

Als Reaktion auf die Ende November 1947 bei der Londoner Außenministerkonferenz erkennbare Tendenz der Westmächte, eine westliche Teillösung des Deutschlandproblems zu suchen, wurde in der Ostzone von der SED der "Deutsche Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden" als Sammlungsbewegung initiiert.
Konstituierende Sitzung der Provisorischen Volkskammer der DDR am 7. Oktober 1949.Konstituierende Sitzung der Provisorischen Volkskammer der DDR am 7. Oktober 1949. (© Bundesarchiv, Berlin)
Die SED wollte damit Druck auf die Londoner Verhandlungen ausüben, die Position des sowjetischen Außenministers in London stärken, sich selbst als treibende Kraft zugunsten der deutschen Einheit profilieren, und der westlichen Seite die Schuld an der Spaltung zuweisen. Bei den anderen Parteien der Ostzone, insbesondere bei der CDU, aber auch bei Teilen der LDP, stieß die SED-Initiative auf Ablehnung.

Die CDU-Vorsitzenden Jakob Kaiser und Ernst Lemmer betrachteten die Volkskongressbewegung als Propagandamanöver und weigerten sich, mit der Teilnahme an der Bewegung ihre politische Eigenständigkeit aufzugeben. Sie wurden deshalb im Dezember 1947 auf Druck der SMAD (Sowjetische Militäradministration in Deutschland) abgesetzt und durch den gefügigeren Otto Nuschke ersetzt.

Zum Ersten Deutschen Volkskongress am 6. Dezember lud die SED Vertreter von Parteien und Massenorganisationen, Betriebsräte, Bauernverbände, Künstler und Wissenschaftler aus allen Besatzungszonen nach Berlin. Eine Legitimierung der Delegierten durch Wahl fand nirgendwo statt. Die meisten der 2000 Delegierten kamen aus der SBZ und Berlin, die SED stellte allein 605 Teilnehmer. Die größte Teilnehmergruppe der Westzonen bildeten 244 Vertreter der KPD. Einige wenige andere waren trotz des Verbots durch die Westalliierten nach Berlin gereist.

Dem Kongress war die Rolle eines gesamtdeutschen Vorparlaments zugedacht, er forderte von der Londoner Außenministerkonferenz die Vorbereitung eines Friedensvertrags und die Bildung einer gesamtdeutschen Regierung "aus Vertretern aller demokratischen Parteien". Die Außenminister sollten eine Delegation, nämlich die SED-Vorsitzenden Wilhelm Pieck und Otto Grotewohl sowie den Vorsitzenden der Liberal-Demokratischen Partei, Wilhelm Külz, empfangen und von ihnen entsprechende Vorschläge entgegennehmen.

Der Zweite Deutsche Volkskongress, der am 17. und 18. März 1948 tagte, und dessen Eröffnung im Zeichen des 100. Jahrestags der Märzrevolution von 1848 stand, protestierte gegen die Diskussion einer Staatsgründung in den Westzonen und beschloss, im Mai/Juni 1948 ein Volksbegehren für die deutsche Einheit in allen vier Zonen durchzuführen, das in den Westzonen aber nicht erlaubt wurde.

Weiterhin bestellte der Volkskongress einen 400 Mitglieder starken "Deutschen Volksrat". Er vertrat den Anspruch, ganz Deutschland zu repräsentieren (300 Delegierte kamen aus der SBZ, 100 Delegierte aus den Westzonen). Sein wichtigster Ausschuss unter der Leitung Otto Grotewohls arbeitete in den folgenden Monaten einen Verfassungsentwurf aus. Ein Ende 1946 von der SED vorgelegtes Modell einer (gesamtdeutschen) "Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik" diente als Ausgangspunkt.

Der Verfassungstext von 1946 gewährleistete außer den Grundrechten das Privateigentum, sah jedoch die Enteignung von Großgrundbesitz vor, ferner die Sozialisierung von Bodenschätzen und bestimmten Betrieben. Der Wortlaut huldigte dem Prinzip des Parlamentarismus, und zwar soweit, dass der Parlamentspräsident zugleich Staatsoberhaupt sein sollte. Der neue Verfassungsentwurf orientierte sich formal stärker am Modell der Weimarer Reichsverfassung, trug aber den von der SED propagierten gesellschaftspolitischen Zielen Rechnung. Der Verfassungsentwurf des Volksrats wurde Ende Oktober 1948 öffentlich zur Diskussion gestellt.

Einheitslistenwahl


Im März 1949, als der Deutsche Volksrat wegen der bevorstehenden Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes den "nationalen Notstand" verkündete, sollte ein dritter Volkskongress einberufen werden, um die Verfassung zu bestätigen. Dieser Dritte Deutsche Volkskongress sollte durch Wahlen legalisiert sein. Dazu wurden am 15. und 16. Mai 1949 in der SBZ und in Ost-Berlin Wahlen angesetzt, allerdings nach dem Prinzip der Einheitsliste des "Demokratischen Blocks", in dem Parteien und Massenorganisationen zusammengeschlossen waren.

25 Prozent der Listenplätze bekam die SED, jeweils 15 Prozent erhielten CDU und LDP und entsprechend weniger die anderen Parteien und Massenorganisationen.Die Wahl war mit einer Volksabstimmung über die deutsche Einheit verbunden. Wenn die Auszählung der Stimmen korrekt war (woran viele zweifelten), dann stimmten 66,1 Prozent der 13,5 Millionen Wahlberechtigten für die Einheitsliste.

Der auf dem Dritten Volkskongress (29. und 30. Mai 1949) neu gewählte Zweite Deutsche Volksrat konstituierte sich am 7. Oktober 1949 als Provisorische Volkskammer der DDR und setzte die Verfassung in Kraft.

Regierungsbildung


Die 330 Abgeordneten der Provisorischen Volkskammer waren nach politischem Proporz zusammengerufen worden, nicht aus freier Wahl hervorgegangen. Die SED hatte 96 Sitze, Liberaldemokraten und CDU verfügten je über 46, Nationaldemokraten und Demokratischer Bauernbund über 17 bzw. 15, die restlichen Mandate hatten der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund und Massenorganisationen wie die Freie Deutsche Jugend (FDJ) inne.

Einstimmig, wie für Abstimmungsergebnisse im System des "demokratischen Zentralismus" üblich, wurde ein "Gesetz über die Provisorische Regierung der DDR" beschlossen und eine Länderkammer (34 Abgeordnete der 5 Landtage) gebildet. Otto Grotewohl, einer der beiden Vorsitzenden der SED, wurde als Ministerpräsident mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Drei Tage später übergab in Berlin-Karlshorst der Chef der Sowjetischen Militäradministration, General Tschuikow, die von der Militärregierung ausgeübten Funktionen an die Regierung der DDR.

Die SMAD wurde aufgelöst und (parallel zur Entwicklung im Westen, wo im Sommer 1949 die Militärgouverneure durch Hohe Kommissare ersetzt worden waren) durch eine Sowjetische Kontrollkommission (SKK) abgelöst. Am 11. Oktober wählten Volks- und Länderkammer gemeinsam (und wiederum einstimmig) Wilhelm Pieck, den anderen Vorsitzenden der SED, zum Präsidenten der DDR.

Am folgenden Tag bestätigte die Volkskammer die Regierung und nahm Grotewohls Regierungserklärung entgegen, in der die Freundschaft zur Sowjetunion als Grundlage der Außenpolitik, die Tradition des Antifaschismus als innere Verpflichtung und die Ankündigung von Anstrengungen, in Industrie und Landwirtschaft das Vorkriegsniveau zu erreichen, als Ziel der Wirtschaftsplanung die wichtigsten Punkte bildeten. Zur Sinnstiftung und Rückbindung mit den Werktätigen besuchten am folgenden Tag die Mitglieder der neuen Regierung volkseigene Großbetriebe, um den Arbeitern die Staatsziele zu erläutern und sie zur Gefolgschaft zu verpflichten.

Es war der 13. Oktober 1949, der zum ersten Mal als "Tag der Aktivisten" begangen wurde, als Jahrestag der Rekordleistung des Bergmanns Adolf Hennecke, der nach dem Vorbild des sowjetischen Arbeiters Stachanow von 1935 in einer wohl vorbereiteten Hochleistungsschicht mit einer Normüberbietung von 387 Prozent im Kohlebergbau ein sozialpolitisches Signal für den Arbeiter- und Bauernstaat gesetzt hatte.


Weichenstellungen für den Weststaat
Wolfgang Benz

Am 1. Juli 1948 teilten die West-Alliierten den obersten Repräsentanten der westdeutschen Politik ihre Pläne für einen Weststaat mit. Die Vorbehalte der Deutschen waren groß, besonders die Angst vor einer endgültigen Teilung Deutschlands. Aber die Weichen waren gestellt.

Überreichung der "Frankfurter Dokumente" am 1. Juli 1948. Das Bild zeigt den französischen Militärgouverneur Pierre Koenig (links) und seinen amerikanischen Kollegen Lucius D. Clay (rechts) sowie den US-Botschafter Robert D. Murphy.Überreichung der "Frankfurter Dokumente" am 1. Juli 1948. Das Bild zeigt den französischen Militärgouverneur Pierre Koenig (links) und seinen amerikanischen Kollegen Lucius D. Clay (rechts) sowie den US-Botschafter Robert D. Murphy. (© DPA)
Im Dezember 1947, als die fünfte Außenministerkonferenz der vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs abgebrochen wurde, war offenbar, dass die Großmächte sich über die deutsche Frage nicht einigen konnten. Als Ersatz für die große Lösung eines aus den vier Besatzungszonen bestehenden deutschen Nachkriegsstaats, wie er seit der Potsdamer Konferenz vom Sommer 1945 erstrebt und verheißen war, forcierten seit Frühjahr 1948 Amerikaner und Briten die Errichtung eines Staats auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen.

In langwierigen Verhandlungen der Londoner Sechsmächtekonferenz seit dem 23. Februar 1948 wurden die Franzosen und die drei westlichen Nachbarstaaten Belgien, Niederlande und Luxemburg vom anglo-amerikanischen Konzept überzeugt. Washington und London ging es darum, die drei Westzonen in ein europäisch- atlantisches Staatensystem einzubinden. In Paris bestanden dagegen aber erhebliche Bedenken.

Um den französischen Sicherheitsinteressen zu genügen, mussten daher Zugeständnisse, etwa in der Frage der internationalen Kontrolle des Ruhrgebiets, gemacht werden. Dafür nahm Paris Abstriche an seinen extremen Föderalisierungskonzepten hin.

Die Franzosen hätten einen möglichst lockeren Bund deutscher Kleinstaaten lieber gesehen als eine mit hinlänglicher Zentralgewalt ausgestattete Bundesrepublik. Das lag jedoch nicht im Interesse von London und Washington, die an der ökonomischen Leistungsfähigkeit des neuen Staats interessiert waren.

Die Londoner Empfehlungen


Am 7. Juni 1948, zwei Wochen vor der Währungsreform in den drei Westzonen, wurden die "Londoner Empfehlungen" als Kommuniqué der Konferenz veröffentlicht. Sie enthielten die Umrisse des deutschen Weststaats, aber niemand war so recht zufrieden damit. Die Sozialdemokraten meinten, die Empfehlungen seien kaum geeignet, Deutschland bei der politischen und wirtschaftlichen Konsolidierung zu helfen. Noch unzufriedener war zunächst der erste Mann der CDU, Konrad Adenauer, der nicht nur befürchtete, durch die Ruhrkontrolle würden die Deutschen auf Dauer der Verfügung über ihre Wirtschaft und ihren Außenhandel beraubt. Adenauer hielt auch eine Verfassung, die von den alliierten Militärregierungen genehmigt werden müsse, für ein Übel, auf das man wohl mit Verweigerung reagieren müsse.

Während der amerikanische und der britische Militärgouverneur auf die Zustimmung des französischen Parlaments zu den Londoner Empfehlungen warteten, versuchten sie, in ihren beiden Besatzungszonen auf die deutschen Politiker, die Ministerpräsidenten und Parteiführer, einzuwirken und die Stimmung für die beabsichtigte Staatsgründung zu verbessern. Wenn der volle Inhalt des Londoner Konzepts erst bekannt sei, würden sich viele Bedenken als gegenstandslos erweisen, hatte Ende Juni 1948 General Robertson, der britische Militärgouverneur, erklärt. Am 1. Juli erfuhren die deutschen Länderchefs im Einzelnen, was geplant war und was sie tun sollten.

Frankfurter Dokumente


Die damaligen obersten Repräsentanten der westdeutschen Politik, neun Ministerpräsidenten und die beiden Bürgermeister der Stadtstaaten Hamburg und Bremen, waren für den 1. Juli 1948 nach Frankfurt in das Hauptquartier der Amerikaner, das ehemalige Verwaltungsgebäude der I. G. Farben, bestellt worden. Die drei westlichen Militärgouverneure wollten den Chefs der Länder in den drei Westzonen dort offiziell mitteilen, was über die Gestalt künftiger deutscher Staatlichkeit beschlossen war.

Von einer Konferenz zwischen alliierten und deutschen Vertretern kann man eigentlich nicht sprechen, denn wesentliche Elemente einer Konferenz wie partnerschaftliche Diskussion, Austausch von Argumenten, Suche nach Kompromissen fehlten bei der Zusammenkunft. Es handelte sich um die Entgegennahme alliierter Vorstellungen, die den Charakter von Weisungen hatten, wenn man sich nicht einfach verweigern wollte.

Die deutschen Länderchefs waren, ohne Angabe des Raums und der Stunde einbestellt worden. Einzelheiten hatten sie erst nach dreitägigem Herumtelefonieren erfahren. Die Stimmung war, als man um 11.30 Uhr versammelt war, alles andere als euphorisch. Aber das Ereignis gehörte, wie man später erkannte, zu den entscheidenden Daten der Gründung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Frankfurter Konferenz bildete den Wendepunkt vom alliierten Kriegsrecht, nach dem Deutschland regiert wurde, zur deutschen Eigenverantwortung. Die Dokumente, die den deutschen Politikern am 1. Juli 1948 überreicht wurden, enthielten in Form des Gründungsauftrags für einen deutschen Nachkriegsstaat die Chance der Selbstständigkeit nach Jahren der Besatzungsherrschaft.

Auf französisches Betreiben geschah die offizielle Übergabe der "Frankfurter Dokumente", wie der Grundriss der westdeutschen Zukunft seither heißt, in zeremonieller Form und frostiger Atmosphäre: Jeder der drei Militärgouverneure verlas in seiner Muttersprache (am Ende der Konferenz erhielten die Deutschen Übersetzungen) eines der drei Dokumente, General Lucius D. Clay das erste, das die verfassungsrechtlichen Bestimmungen enthielt, General Sir Brian Robertson das zweite über die Länderneugliederung, und General Pierre Koenig trug in scharfem Ton das dritte Dokument vor, in dem die Grundzüge eines Besatzungsstatuts fixiert waren.

Das erste der Frankfurter Dokumente ermächtigte die Ministerpräsidenten, bis zum 1. September 1948 eine Versammlung zur Ausarbeitung einer demokratischen Verfassung einzuberufen, "die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wiederherzustellen, und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält".

Die Länder der Westzone
Im zweiten Dokument war die Neugliederung der deutschen Länder empfohlen. Eine Territorialreform innerhalb der westlichen Besatzungszonen war angesichts der von den Alliierten geschaffenen Gebilde, vor allem im nordwestdeutschen Raum, aber auch bei den drei südwestdeutschen Ländern (Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern, Baden), erwägenswert, aber nicht dringend.

Im dritten Dokument waren die Grundzüge eines Besatzungsstatuts skizziert. Darin wurde deutlich, wie eng der deutsche Spielraum für die Verfassung und für die künftige staatliche Existenz bemessen war. Die Militärgouverneure stellten zwar die Gewährung einiger Befugnisse der Gesetzgebung, Verwaltung und der Rechtsprechung in Aussicht; ausdrücklich ausgenommen blieben aber beispielsweise die Außenbeziehungen des zu gründenden deutschen Weststaats und die Überwachung des deutschen Außenhandels.

Die Besatzungsherrschaft würde also mit der Verabschiedung der Verfassung und der Staatsgründung noch nicht enden, sondern lediglich gelockert und juristisch neu definiert werden. Die Militärgouverneure würden, so hatten die deutschen Ministerpräsidenten in Frankfurt vernommen, "die Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse wieder aufnehmen", und zwar nicht nur bei drohendem Notstand für die Sicherheit, sondern auch, "um nötigenfalls die Beachtung der Verfassung und des Besatzungsstatuts zu sichern".

Die Einstellung in den Westzonen zu den beabsichtigten Änderungen war, quer durch die Parteien, eher positiv: Nach vier Jahren Besatzungsherrschaft, in denen die vier Besatzungszonen unter dem Regiment der Militärgouverneure gefährlich weit auseinandergedriftet waren, in denen die deutschen Politiker hatten einsehen müssen, dass sich die Dinge von allein kaum zum Besseren wandeln würden, war die Neigung stark, wieder zu einer staatlichen Existenz zu gelangen.

Das Angebot einer parlamentarischen Vertretung und einer Exekutive wenigstens für die drei Westzonen war verlockend, aber die Politiker scheuten das Odium einer feierlichen Neugründung, die zu einem Staat unter Ausschluss der sowjetischen Besatzungszone führen musste. Der Verlust der nationalen Einheit schien ein zu hoher Preis für den staatlichen Neubeginn.

Weichenstellungen für den Weststaat

Deutsche Vorbehalte


Im Hotel Rittersturz in Koblenz trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten, um eine gemeinsame Stellungnahme zu den "Frankfurter Dokumenten" zu finden. Auch die Berliner Oberbürgermeisterin Louise Schroeder nahm als Gast an der Konferenz teil.Im Hotel Rittersturz in Koblenz trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten, um eine gemeinsame Stellungnahme zu den "Frankfurter Dokumenten" zu finden. Auch die Berliner Oberbürgermeisterin Louise Schroeder nahm als Gast an der Konferenz teil. (© AP)
Vom 8. bis 10. Juli 1948 berieten die Ministerpräsidenten aller Westzonen-Länder ihre Antwort an die Militärgouverneure. Der Tagungsort - das Hotel Rittersturz bei Koblenz - lag in der französischen Zone. Das war eine Premiere, denn bis zum Sommer 1948 hatte das französische Besatzungsgebiet ein abgesondertes Eigenleben geführt, die dortige Militärregierung sah Verbindungen über die Grenzen ihres Einflussgebiets hinaus ungern, ganz im Gegensatz zu den Amerikanern und Briten, die ihre beiden Zonen ab Januar 1947 immer enger zusammenschlossen und das Territorium der "Bizone" allmählich zu einer Art Modellstaat entwickelten.

Die Öffentlichkeit nahm, von den ökonomischen und politischen Nachwirkungen der Währungsreform elektrisiert, wenig Notiz von den Ereignissen, die die Staatsgründung einleiteten; die Schlagzeilen blieben der jungen D-Mark und der Luftbrücke ins blockierte Berlin vorbehalten.

Vor und während der Rittersturz-Konferenz hatten sich auch die Parteispitzen mit den Frankfurter Dokumenten beschäftigt. CDU und CSU äußerten sich, bei aller Skepsis, die intern herrschte, einstimmig positiv zu den alliierten Vorschlägen, wogegen sich die SPD reservierter gab. Bei den Sozialdemokraten standen sich zwei Richtungen gegenüber. Die Bürgermeister von Hamburg und Bremen und der hessische Regierungschef begrüßten die Entwicklung, die übrigen SPD-Ministerpräsidenten zeigten sich ebenso wie der Parteivorsitzende Kurt Schumacher abwartend bis ablehnend. Tatsächlich unterschied sich die Stimmung in beiden Parteien aber wenig, CDU und CSU argumentierten lediglich geschmeidiger, während die Haltung der SPD wegen ihrer betonten Prinzipientreue unnachgiebiger wirkte als sie in Wirklichkeit war.

Führende Verfassungsexperten beider Parteien waren sich einig, dass man das Provisorische der ins Auge gefassten Staatsgründung betonen müsse und dass das angekündigte Besatzungsstatut als Ausdruck alliierter Verantwortung für die deutschen Angelegenheiten im Vordergrund stehen müsse. Die Antwort der westdeutschen Ministerpräsidenten an die Alliierten bestand deshalb nach dreitägigem Ringen in Ja und Nein zugleich.

Die Vollmachten wollten sie zwar annehmen, aber nicht in der Form, wie sich die Alliierten das gedacht hatten. Der Primat der drei Westmächte sollte deutlich zum Ausdruck kommen, um den Vorwurf der Preisgabe der nationalen Einheit durch die westdeutschen Politiker zu verhindern. Aus dem gleichen Grund wünschten die Westdeutschen, dass das Besatzungsstatut zuerst erlassen werden sollte. Die Ministerpräsidenten lehnten auch eine "Nationalversammlung" zur Beratung und Verabschiedung einer Verfassung ab, die durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden sollte. Statt dessen sollten die Landtage ein Gremium wählen, das ein provisorisches "Grundgesetz" ausarbeiten würde. Das sollte die Entwicklung offen halten. Man wollte zu größerer Selbstständigkeit kommen, ohne die Ostzone ausdrücklich preiszugeben.

Die Militärgouverneure hatten mit einer solchen Antwort und mit Gegenvorschlägen nicht gerechnet. General Clay war zornig, sein britischer Kollege Robertson nahm es gelassener und der Vertreter Frankreichs, General Koenig, war sogar ganz zufrieden, dass es mit der westdeutschen Staatsgründung nicht so schnell vorwärtsging. Ihre Motive waren unterschiedlich, die Zurückweisung der deutschen Antwort auf die Frankfurter Dokumente durch die drei Militärgouverneure war jedoch einmütig.

Die deutschen Ministerpräsidenten mussten sich jetzt, im vollen Bewusstsein ihres begrenzten Handlungsspielraums, abermals entscheiden. Die Alliierten hatten ihnen bedeutet, dass die "Londoner Empfehlungen", die die Grundlage der Frankfurter Dokumente bildeten, als verpflichtende Handlungsanweisungen zu betrachten waren. Die Deutschen konnten sie annehmen oder ablehnen, aber nicht verändern oder deutschen Wünschen anpassen.

Kompromisssuche


Auf Herrenchiemsee erarbeitete der "Verfassungskonvent" im August 1948 die Grundlagen des Grundgesetzes.Auf Herrenchiemsee erarbeitete der "Verfassungskonvent" im August 1948 die Grundlagen des Grundgesetzes. (© DPA)
Die Ministerpräsidenten suchten jetzt nach einer Lösung, die so dicht wie möglich bei ihrer Position liegen, aber auch den alliierten Vorgaben nahe genug sein sollte. Scheitern lassen wollten die Ministerpräsidenten die staatsrechtliche Neuregelung aber auf keinen Fall. Das zeigte sich auch daran, dass sie beschlossen, ein Experten-Kollegium, zusammengesetzt aus Vertretern aller elf Länder der Westzone, als Verfassungsausschuss tagen zu lassen. Der bayerische Ministerpräsident bot dazu einen ebenso idyllischen wie abgeschiedenen Platz, nämlich die Herreninsel im Chiemsee, als Verhandlungsort an. Das war die Geburtsstunde des Herrenchiemseer Verfassungskonvents, der im August 1948 den Grundgesetz-Entwurf erarbeitete.

Am 26. Juli sollte den Militärgouverneuren die endgültige deutsche Antwort unterbreitet werden. Dazu mussten Kompromisse gefunden werden, mit denen man den Alliierten soweit entgegenkam, wie es notwendig war, ohne den grundsätzlichen Vorbehalt gegen die Gründung eines deutschen Teilstaats aufzugeben. Der Begriff "Grundgesetz" musste durchgesetzt werden, und weiter erschien es unverzichtbar, dieses Grundgesetz nicht durch Volksentscheid, sondern durch die Landtage ratifizieren zu lassen: Das waren die Positionen, mit denen das Provisoriumskonzept gestützt wurde.

Bestandteil dieses Konzepts war die Vorstellung, dass der auf westdeutschem Gebiet zu errichtende "Kernstaat" stellvertretend für die deutsche Nation als Gesamtheit agieren und dass sich eines Tages die sowjetische Besatzungszone anschließen würde.

Die Mehrheit der westdeutschen Politiker vertrat überdies die "Magnettheorie", nach der die steigende ökonomische und politische Attraktivität der Westzonen die sowjetische Besatzungszone geradezu magnetisch anziehen werde. Das war eine kühne Konstruktion, die als Weg zur Wiedervereinigung aber vom CDU-Sprecher Konrad Adenauer ebenso wie vom SPD-Vorsitzenden Kurt Schumacher propagiert wurde.

Bei den Abschlussverhandlungen mit den Militärgouverneuren am 26. Juli zeichnete sich zunächst eine Ablehnung der deutschen Wünsche und ein Scheitern der Verhandlungen ab. Dem Hamburger Bürgermeister Max Brauer (SPD), Bayerns Ministerpräsident Hans Ehard (CSU) und Wilhelm Kaisen, dem sozialdemokratischen Bürgermeister von Bremen, gelang es jedoch durch geschicktes Taktieren, ein alle Beteiligten befriedigendes glückliches Ende der Konferenz zu befördern. Im Namen der drei westlichen Besatzungsmächte gab General Koenig schließlich das offizielle Einverständnis zur Errichtung der Bundesrepublik.

Erarbeitung des Grundgesetzes


Der Weg zum Grundgesetz
Etliche Hürden waren zu nehmen und eine beträchtliche Menge an Kleinarbeit war auf verschiedenen administrativen Ebenen zu erledigen, ehe ein gutes Jahr später im September 1949 der erste deutsche Nachkriegsstaat ins Leben trat. Zunächst mussten die elf Länderparlamente ein gleichlautendes Gesetz beschließen, das die Zusammensetzung des "Parlamentarischen Rats", wie die Verfassunggebende Versammlung nun endgültig hieß, regelte: In indirekter Wahl wurde für jeweils 750 000 Einwohner (mindestens jedoch einer pro Land) ein Abgeordneter von den Landtagen delegiert. Das ergab 65 Mandate, zu denen noch fünf Vertreter Berlins ohne Stimmrecht kamen.

Grundgesetz und Parlamentarischer RatBildergalerie: Der Parlamentarische Rat
Als Tagungsort wurde die Universitätsstadt Bonn gewählt, beworben hatten sich auch Celle, Düsseldorf, Frankfurt, Karlsruhe und Köln. Die Ministerpräsidenten entschieden sich für Bonn, damit auch die Britische Zone in der Gründerzeit der Nachkriegsrepublik mit einem wichtigen Ort vertreten war. Die Entscheidung über die künftige Hauptstadt sollte damit aber keineswegs vorweggenommen werden. Frankfurt galt wegen seiner verkehrsgünstigen Mittellage, als Sitz des Bizonen-Parlaments und der Bizonen-Administration noch lange Zeit als künftige Bundeshauptstadt. In Bonn wurden in aller Eile Quartiere und Büros für die Abgeordneten geschaffen, und der Neubau der Pädagogischen Akademie - das spätere Bundeshaus am Rheinufer - als Tagungsstätte des Parlamentarischen Rats hergerichtet.

Herrenchiemseer Verfassungskonvent


Unterdessen begannen am 10. August auf der Chiemseeinsel die Sachverständigen mit der Beratung eines Verfassungsentwurfs. Der bayerische Minister Anton Pfeiffer führte den Vorsitz, jedes Land hatte einen Experten delegiert, dazu kamen etwa zwanzig weitere Teilnehmer: Rechtsgelehrte, Politiker und Verwaltungsfachleute. Der "Verfassungskonvent" - so hieß das Gremium offiziell - empfand sich als politisch neutral, die großen Parteien CDU/CSU und SPD waren etwa gleichstark vertreten. Dem Verfassungskonvent war die Aufgabe gestellt, "Richtlinien für ein Grundgesetz" zu erarbeiten, also Lösungen für die einzelnen Verfassungsprobleme zu suchen und darzustellen.

Der "Bericht über den Verfassungskonvent", den die Ministerpräsidenten als Ergebnis der Beratungen vom 10. bis 23. August eine Woche später dem Parlamentarischen Rat übergaben, war nicht nur ein imponierendes Kompendium des Verfassungsrechts, gegliedert in eine ausführliche Darstellung der zu lösenden Probleme, den "Entwurf eines Grundgesetzes" mit 149 Artikeln - viele von ihnen in alternativen Versionen formuliert - und schließlich einen Kommentar mit Einzelerläuterungen zu bestimmten Artikeln.

Das bescheiden als Tätigkeitsbericht deklarierte Dokument von 95 Druckseiten war für die Debatte der folgenden Monate im Parlamentarischen Rat von kaum zu überschätzender Bedeutung: Die strittigen Probleme von Herrenchiemsee waren wenig später auch die Streitfragen in Bonn. Der Hauptunterschied zwischen Herrenchiemsee und Bonn lag darin, dass hier die Probleme theoretisch erörtert und dargelegt werden konnten, dort aber politische Entscheidungen und Kompromisse gefunden werden mussten.

I. Staatsbildung im Spätmittelalter


1. Mittelalterliche Herrschaft

Der moderne Staat ist aus einer geschichtlichen Entwicklung hervorgegangen, die sowohl Unterordnung unter adelige Herrschaft als auch Elemente der Partizipation von Herrschafts- unterworfenen erkennen lässt. Das Gerichtswesen als unverzichtbare Form innergesellschaftlicher Befriedung ist während des ganzen Mittelalters von der Unterscheidung gerichtsherrlicher Zwangsgewalt und genossenschaftlicher Urteilsfindung geprägt. Erstere lag in den Händen eines adeligen oder patrizischen Richters, letztere war Schöffen und der Gerichtsversammlung anvertraut. Auch das Königtum begriff man als Richteramt. Herrschaftliche Organisations-
formen bestimmten dagegen die Nahrungsmittelproduktion in den adeligen und geistlichen Grundherrschaften. Die Ständeordnung galt als gottgegeben und das "Heilige Römische Reich" als das letzte vor dem Ende der Zeiten.

2. Die Unterscheidung weltlicher und geistlicher Herrschaft

Im Rahmen eines Weltbildes, das von einer unmittelbaren Wechselwirkung zwischen dem Verhalten der Menschen einerseits und Gottes Ratschluss über Krieg, Frieden und Naturereignisse andererseits ausging, musste der Religion und damit der Kirche eine überragende Bedeutung zukommen. Daraus entstand eine Einheit von weltlicher und geistlicher Herrschaftsgewalt, die in vielen Hochkulturen bis in die Gegenwart hinein erhalten blieb. Charakteristisch für die Geschichte der dem westlichen Christentum anhängenden Staaten ist indessen die sich seit dem Ende des Investiturstreits zwischen Kaiser und Papst über die Besetzung der Kirchenämter im 12. Jahrhundert vollziehende Trennung der beiden Herrschaftssphären – ein langwieriger Prozess, der aber letztlich zur Säkularisierung des Staates führte.

3. Jurisprudenz und frühe Staatlichkeit

Die Entstehung der europäischen Staaten im Spätmittelalter begleitete eine Rationalisierung der Rechtsordnung, die auf der Rezeption des römischen Rechts seit dem 12. Jahrhundert beruhte und zunächst die Kirche, dann auch das weltliche Herrschaftswesen beeinflusste. Ein einfaches obrigkeitliches Ämterwesen entstand, erste Gesetze wurden erlassen. Zugleich aber traten Adel, Klerus und Städte dem Fürsten als Landstände gegenüber, die das Land vertraten und Einfluss auf das Steuerwesen nahmen.

II. Fehdeverbot und Rechtsschutz seit dem 16. Jahrhundert


1. Der Ewige Landfrieden und das Reichskammergericht

Die Transformation der Rechtsordnung unter Mitwirkung der seit den deutschen Universitätsgründungen - beginnend um 1400 - rasch zahlreicher werdenden Juristen zog einen Wandel der königlichen Gerichtsbarkeit nach sich: Nicht mehr die Fürsten urteilten gemeinsam mit dem König über ihresgleichen, sondern gelehrte Juristen, also nicht standesgleiche Personen. Das akzeptierten die Landesherren nicht. Zahlreiche gewalttätige Selbsthilfeaktionen waren die Folge. Diese Fehden, die das Königtum seit dem 12. Jahrhundert zurückzudrängen versucht hatte, erzwangen Verhandlungen über eine Reichsreform, die unter König Maximilian I. im Jahre 1495 erste Ergebnisse zeitigten: Ein dauerhaftes Fehdeverbot sollte den Krieg im Inneren des Reiches beenden und ein neues, von den Fürsten besetztes Landfriedensgericht - das Reichskammergericht - auftretende Konflikte lösen. Trotz Anlaufschwierigkeiten setzte sich das Konzept durch.

2. Der Religionsfrieden von 1555 und 1648

Viele Fürsten folgten zwar den Reformationsbestrebungen Martin Luthers, hielten aber zugleich an der Einheit des Reiches fest. Nachdem der Versuch des Kaisers, die Einheit der Religion zu erzwingen, gescheitert war, einigten sich die Konfessionsparteien im Augsburger Religionsfrieden 1555 in allerdings auslegungsbedürftigen und daher konfliktträchtigen Regelungen auf einen Kompromiss: Die Landesherren bestimmten von nun an die Konfession ihrer Untertanen. Erst im Westfälischen Frieden fand dieser Ausgleich 1648 seine endgültige Form. Die Menschen mussten nun lernen, im mehrkonfessionellen Reich den Andersgläubigen zu respektieren.

3. Die Reichsverfassung als Friedensordnung

Das Alte Reich war kein Staat im modernen Sinne, sondern ein politischer Verband, der auf der Grundlage des gewohnheitsmäßig beobachteten Rechtsherkommens den Frieden im Inneren wahren und allen seinen Gliedern Schutz bieten sollte. Dazu dienten auch der Reichshofrat als kaiserliches Gericht und der in Regensburg ununterbrochen tagende Reichstag mit den Gesandten der Reichsterritorien und Reichsstädte.

III. Staatstheorie und Staat im 17. und 18. Jahrhundert


1. Der Souveränitätsbegriff und das Reichsstaatsrecht

Die konfessionellen Konflikte des 16. und frühen 17. Jahrhunderts haben ein weltliches, politik- und rechtswissenschaftliches Staatsdenken hervorgebracht. 1576 definiert der Franzose Jean Bodin die Staatsgewalt als Souveränität im Sinne einer keinen Höheren anerkennenden, höchsten weltlichen Gewalt über die Bürger, welche die Rechtsordnung gestaltet. Die danach entstehende Literatur des Reichsstaatsrechts hat die seit alters her bestehenden Verfassungsverhältnisse des Reiches und der Territorien in vielen Einzelheiten reflektiert und das Rechtsbewusstsein geschärft.

2. Die Konfessionalisierung des Staates

Doch seit dem 16. Jahrhundert ist auch die Verbindung des Staates mit einer einzigen Konfession eine fast überall in Europa zu beobachtende Erscheinung. Der Staat wacht über das diesseitige und jenseitige Wohl seiner Untertanen. Im Reich sind es die Fürstenstaaten unterschiedlicher Konfession, die das Wohlverhalten der Untertanen im Interesse des Gemeinwohls mit so genannten Polizeiordnungen durchzusetzen versuchen. "Gute Policey" hieß: Gute Politik für die weiterhin ständisch geordnete Gesellschaft.

3. Der Einfluss absolutistischen Denkens

Verstand sich der Herrscher zunächst noch als der Gott verantwortliche Landesvater, so rückte er mit der gleichzeitigen Säkularisierung des Staatsgedankens immer mehr in das Zentrum des Staates. Die Person des Monarchen und sein prunkvolles Schloss bildeten nun weithin sichtbare Symbole der Staatlichkeit. Ein solches Staatsoberhaupt vermochte auch neue Herrschaftsformen zu schaffen, die es noch heute gibt: ein stehendes Heer, ein differenziertes Behördenwesen, umfassende Gesetzeswerke.

Die Wurzeln des modernen Staates: Deutsche Verfassungsgeschichte vor 1848 – Fünfzehn Merksätze

IV. Wirkungen der Aufklärung


1. Das Naturrecht

Die Vorstellung eines vom Recht der Staaten unabhängigen, schon mit der Natur des Menschen verbundenen Rechts war seit alten Zeiten Gegenstand philosophischen Denkens. Seit der frühen Neuzeit gewinnt die Idee des Naturrechts in der Begegnung mit fremden Kulturen an Aktualität. Die Rechtsbeziehungen außerhalb der staatlichen Rechtsordnung mussten verstanden werden und auch das Verhältnis von Staat und Individuum bedurfte der Erklärung. Denn jetzt ist es die Vernunft, die Antworten geben soll - mit evidenten Einsichten in grundlegende Bedingungen menschlicher Existenz (Axiome) und daraus folgenden logischen Schlüssen (Deduktionen). Die Vernunft erkannte nun den Vertrag als Grundlage allen Rechts. Verträge gelten zwischen den Staaten, aber der Vertrag gilt auch als Begründung der Staatsgewalt, der das Herrschaftsrecht von den Bürgern übertragen worden ist.

2. Der aufgeklärte Staat

Vernünftig erschien es nun, den Fürsten als Staatsoberhaupt vom Staate selbst zu unterscheiden, in Hinblick auf das Gemeinwohl "vernünftige" politische Entscheidungen zu treffen sowie ein vollständiges und widerspruchsfreies Gesamtsystem der Rechtsordnung zu entwickeln. Recht und Politik sollten zur Wissenschaft werden. Nicht wenige deutsche Fürsten engagierten sich für diese Ziele, mit Justiz- und Verwaltungsreformen, mit umfassenden Kodifikationen des Rechts, mit einer toleranten Religionspolitik. Da die Fürsten die Umsetzung politischer Ziele als eine Sache des richtigen Vernunftgebrauchs betrachteten, benötigten sie dafür zwar kluge Beamte und Fachleute, nicht aber die Stimme des Volkes. Von dieser Betrachtungsweise aus führte noch keine Brücke zur Demokratie.

3. Menschenrechte

Der Schutz "wohlerworbener Rechte", vor allem des Eigentums, gehörte seit jeher zu den wichtigsten Elementen des europäischen Rechts. Seitdem sich das Rechtsdenken aber den Freiheitsrechten des Menschen im Naturzustand zugewandt hatte, stellte sich die Frage, ob solche ursprünglichen Menschenrechte unentziehbar auch im Staate fortdauerten. Endgültige Anerkennung fand dieses Prinzip allerdings erst unter dem Eindruck der "Bill of Rights" des Staates Virginia von 1776 und der "Erklärung der Menschen und Bürgerrechte" (Declaration des droits de l´homme et du citoyen) von 1791.

V. Der Konstitutionalismus des frühen 19. Jahrhunderts


1. Erste deutsche Verfassungsurkunden

Die Verfassungsidee als der zwischen Herrscher und Volk vereinbarte "Plan der Nation für ihr Streben nach Glück" ist schon im 18. Jahrhundert entstanden. Sie ist in Deutschland nach ersten Ansätzen in der napoleonischen Zeit erstmals 1818 in Bayern und Baden und 1819 in Württemberg verwirklicht worden, in Bayern und Baden allerdings noch als einseitig vom Monarchen erlassenes Gesetz. 1831 bis 1833 kommen Hessen-Kassel, Sachsen, Hannover und andere hinzu, nicht aber Preußen und Österreich. Kennzeichen eines Verfassungsgesetzes ist von nun an die Gewährleistung von Bürgerrechten einerseits, die Errichtung einer weiterhin "Stände" genannten Volksrepräsentation andererseits. Das Wahlrecht ist ungleich und auf steuerzahlende Personengruppen beschränkt. Den Begriff "Menschenrechte" meiden die Texte, weil er durch die Französische Revolution als belastet galt. Auch die Bürgerrechte sind noch nicht einklagbar. Der Monarch "vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt", nur beschränkt durch die Mitwirkung der Stände an der Gesetzgebung. Doch einseitig aufheben konnte er die Verfassung nicht mehr.

2. Staats- und Gesellschaftsreformen Nicht weniger wichtig als der Beginn der Verfassungsgebung ist die Beseitigung der altständischen Strukturen: 1803 werden die geistlichen Staaten aufgehoben (Säkularisierung), 1806 verlieren mit dem Ende des Alten Reiches zahllose Adelsfamilien ihre politischen Herrschaftsrechte zugunsten der jetzt allein herrschaftsberechtigten fürstlichen Häuser (Mediatisierung), fast alle deutschen Staaten schaffen sich eine moderne Verwaltungsorganisation. Die - durchaus zwiespältig wirkende - Bauernbefreiung verwandelt den Boden in freies Privateigentum, die Einführung der Gewerbefreiheit in Preußen 1810 wird zum Vorbild der zukünftigen Wirtschaftspolitik in Deutschland.

3. Der Deutsche Bund

Da die deutschen Staaten 1806 die volle Souveränität erlangt hatten, waren sie nach dem Ende Napoleons nicht bereit, sich einem deutschen Bundesstaat unterzuordnen. Der 1815 gegründete Deutsche Bund ähnelte dem Alten Reich, sah seine Aufgabe aber nur in der "Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands" und in der Bewahrung der deutschen Staaten. Das genügte vielen Menschen nicht. Man begann, sich in patriotischen Vereinen zu organisieren. 1832 versammeln sich auf dem Hambacher Fest Tausende unter den Parolen "Vaterland" und "Freiheit". Die Unterdrückung aller derartiger Bestrebungen war aber das wichtigste Ziel des Deutschen Bundes.

Literatur


Hans Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Ende des älteren deutschen Reiches 1806, 3. Aufl. 1994; Bd. 2: Von 1806 bis zur Gegenwart, 2. Aufl. 1993

Heinz Duchardt, Deutsche Verfassungsgeschichte 1495 - 1806, 1991

Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl, Georg-Christoph von Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, 1983

Rolf Sprandel, Verfassung und Gesellschaft im Mittelalter, 5. Aufl. 1994

Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 5. Aufl. 2004

Von der Paulskirche bis zur Verfassung von 1871
Günter Wollstein


Nach dem Wiener Kongress von 1815 forderten Liberale und Demokraten eine Verfassung für den Deutschen Bund. Doch vor allem Preußen und Österreich hielten an ihrer absolutistischen monarchischen Staatsform fest. Ein Überblick zur Verfassungsgeschichte von 1848 bis 1871.

Der Politiker Robert Blum spricht vor der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche. (Zeichnung von Ludwig von Elliott, 1848)Der Politiker Robert Blum spricht vor der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche. (Zeichnung von Ludwig von Elliott, 1848)
Nach dem Wiener Kongress von 1815 forderten Liberale und Demokraten eine Verfassung für den Deutschen Bund. Doch vor allem Preußen und Österreich hielten an ihrer absolutistischen monarchischen Staatsform fest. Ein Überblick zur Verfassungsgeschichte von 1848 bis 1871.

Verfassungen waren im 19. Jahrhundert ein zentrales Thema. Bis zum Erstarken der Sozialdemokratie sah vor allem das liberale Bürgertum in ihnen Garanten für Freiheit und Recht sowie demokratische Mitbestimmung und Gewaltenteilung. Viele große und kleine Kämpfe wurden ausgetragen, um sie zu erstreiten, danach zu erhalten und auszubauen.

Der deutsche Bund von 1815


Europa nach dem Wiener Kongress. Quelle: Putzgers Historischer Schul-Atlas (1849-1913)Europa nach dem Wiener Kongress. Quelle: Putzgers Historischer Schul-Atlas (1849-1913)
Schon 1814/15 erwartete man in Deutschland weithin die Gründung eines modernen Verfassungsstaates, als auf dem Wiener Kongress nach dem Ende der Vorherrschaft Napoleons in Europa eine neue Friedensordnung in Europa errichtet wurde. Ziel war ein neues "Reich", geführt von einem erblichen Monarchen, der mit Volksvertretungen zusammenarbeitete und Gesetze respektierte.

Stattdessen schufen die Großmächte, einschließlich der "deutschen" Staaten Österreich und Preußen, den "Deutschen Bund", wobei ihre Grundideen, orientiert an den vorangegangenen leidvollen Kriegen, eher traditionell oder wie es hieß restaurativ ausgerichtet waren: gewährleistet werden sollten vor allem Ruhe, Frieden und Stabilität.

Metternichsche System und Gottesgnadentum


Im Deutschen Bund, einem lockeren Zusammenschluss von Staaten, herrschte das "Metternichsche System" - benannt nach Metternich, dem führenden Staatsmann der in Deutschland als hegemoniale Kraft angesehenen Großmacht Österreich. Das Metternichsche System wurde im Zeitalter von Restauration (1815 – 40) und Vormärz (1840 - 48) zunehmend negativ beurteilt. Mit ihm kämpften reaktionäre Politiker gegen die Einführung von Verfassungen sowie gegen jede Modernisierung ihrer Staaten.

Insbesondere Österreich und Preußen hielten starr an einer absolutistischen monarchischen Staatsform fest. Herrschaft, so behaupteten ihre konservativen Führungsriegen, beruhe auf einem "Gottesgnadentum", also unwiderruflichem göttlichen Willen und Vorsehung. Faktisch übten absolutistische und obrigkeitsstaatliche Kaiser, Könige und kleinere Herrscher gegenüber "ihren" Untertanen durch Bürokratie, Polizei und Militär die alleinige Macht aus und hielten an alten Zöpfen wie dem Feudalismus oder dem Zunftwesen fest.

Demgegenüber wurde jedes Streben nach Volkssouveränität als unheilstiftender Frevel und als Gefahr angesehen, wurden liberale Vorkämpfer von Verfassungen mit Gewaltenteilung und Grundrechten als Demagogen behandelt. Es herrschten kleinstaatlicher Mief und Armut, jener "Pauperismus" (Massenarmut zur Zeit der Frühindustrialisierung), der nicht zuletzt ein Resultat aus der Unfähigkeit größerer Herrscher und kleiner "Zaunkönige" darstellte, auf das einsetzende Zeitalter der Industrialisierung angemessen zu reagieren; fehlende Freizügigkeit, veraltete Zollgrenzen und eine Auswanderungswelle, die den Emigranten vielfach nur neues Leid brachte, schmerzten besonders.

Liberale erstreiten erste Verfassungen


Als Gegenlager operierten die liberalen städtischen Eliten, die mit ihrem freiheitlichen Streben stetig an Kraft gewannen und ab 1830 in der öffentlichen Meinung Deutschlands die Führungsrolle übernahmen. Diese Liberalen - neben ihnen alsbald auch die Demokraten - verwiesen darauf, dass eine "Bundesakte" zu den – wenn auch verschütteten Grundlagen – des Deutschen Bundes gehörte, ein ausbaufähiger Kern für eine gesamtdeutsche Verfassung.

Bei dieser Richtungsvorgabe ansetzend erstritten sie vor allem in süddeutschen Mittel- und Kleinstaaten Verfassungen, "Konstitutionen", wie es zeitgenössisch meist hieß. Schließlich lebten am Vorabend der Revolution immerhin zwei Fünftel der Menschen in "konstitutionellen" Monarchien, und selbst Preußen stand am Ende des Vormärz dank einer Volksvertretung, dem 1847 erstrittenen "Vereinigten Landtag", an der Schwelle zu dieser grundlegenden Modernisierung.

Konstitutionelle Monarchien werden zum Regelfall in Europa


Europaweit wurden konstitutionelle Monarchien im 19. Jahrhundert zum Regelfall. Diese lange beibehaltene Staatsform leitete über von den verstaubten absolutistischen Monarchien des Mittelalters und der frühen Neuzeit zu den heutigen Demokratien. Grundelemente der Verfassungen dieses Typs waren die Gewaltenteilung im Staatsaufbau sowie die Verbürgung von freiheitlichen Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Während den Monarchen die meisten Kompetenzen zufielen und sie vor allem die Exekutive im Griff hielten, waren die Volksvertretungen kompetent in Sachen Haushaltsführung und Gesetzgebung. Das Nebeneinander von beiden bewirkte, dass das konstitutionelle Zeitalter neben Phasen der Kooperation auch zahlreiche innenpolitische Frontstellungen und Kämpfe erlebte.

Besonders die spannungsvollen Phasen der Revolution 1848/49, des Verfassungskonflikts in Preußen 1861 – 1866 und der Gründung eines "Deutschen Reiches" 1866-1871 prägten das Verfassungsleben. Herrscher, die vom Absolutismus nicht Abschied nehmen wollten, versuchten, Heer und Bürokratie zu Säulen ihrer Macht zu konservieren. Liberale und Demokraten bemühten sich hingegen, das Aufblühen einer fortschrittlichen Öffentlichkeit und Gesellschaft zu fördern und setzten hierbei auf den Ausbau von politischen Parteien und die Entfaltung einer aufblühenden Presse.

Diese Kräfte der Bewegung sprachen vom Anbruch eines bürgerlichen Zeitalters, in dem mündige Staatsbürger obrigkeitsstaatliche Untertanen ersetzen sollten. Nach Vereinbarungen wie Kämpfen sollte diesen Staatsbürgern in konstitutionellen Monarchien – einem scheinbar offenkundigen und unaufhaltsamen Naturgesetz folgend – Mitbestimmung und schließlich Führungsrolle gleichsam automatisch zufallen. Doch dauerte es bis zum Ende des Deutschen Kaiserreichs 1918, bis endlich eine Parlamentarisierung der konstitutionellen Monarchie in Deutschland durchgesetzt war, wobei der Kaiser sich an ein vermeintlich immer noch fortbestehendes Gottesgnadentum zu klammern versuchte.

Verfassungsfrage wird zugleich zur "deutschen Frage"


Schon im März 1848, nach der auf Deutschland ausstrahlenden Februar-Revolution in Frankreich, schienen Liberale und Demokraten am Ziel. Tatsächlich wichen die Monarchen, nach Blutvergießen in Österreich und Preußen, zurück, fand der Absolutismus sein zumindest vorläufiges Ende. Die Einzelstaaten wurden konstitutionell, und aus Wahlen nach einem modernen Wahlrecht ging eine gesamtdeutsche Nationalversammlung hervor. Deren Aufgabe bestand in der Schaffung einer Verfassung für den Bereich des Deutschen Bundes, an dem auch die Großmächte Österreich und Preußen mit ihren Territorien jenseits der Bundesgrenzen teilhatten. Hiermit vermengte sich in Deutschland bis hin zur Reichsgründung Bismarcks 1870/71 die Verfassungsfrage mit der "deutschen Frage", dem Problem der Errichtung und Gestaltung eines National- und Zentralstaates.

Nationales Denken, das seit den Kriegen gegen Napoleon immer stärker in den Mittelpunkt des politischen Denkens gerückt war, gewann seit dem Vormärz durch um sich greifende imperialistische Vorstellungen eine starke Dynamik. Ausgerichtet auf das Vorbild der in allen politischen und gesellschaftlichen Beziehungen führenden Weltmacht Großbritannien zog der Imperialismus auch in Deutschland Liberale und Demokraten in seinen Bann. Hierbei griff die Sorge um sich, dass Deutschland den Sprung zu einer Weltmacht mit nationalem Kernland und kolonialen Ergänzungsräumen verpasst haben könnte. Viele Hoffnungen richteten sich fortan auf eine künftige deutsche Weltmacht, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Blüte verbürgen sollte.

Veränderungen in Deutschland bei einer derartigen Verquickung von Verfassungsfrage und deutscher Frage mussten zwangsläufig größte Rückwirkungen auf ganz Europa haben, selbst in globaler Hinsicht. Fortan ging es bei der Verfassungsfrage folglich nicht nur um Recht und Freiheit, sondern auch um einen deutschen Nationalstaat mit Macht und "Größe". Zentren des Geschehens waren Wien als Hauptstadt Österreichs, Berlin als Herz Preußens und Frankfurt als Sitz der Deutschen Nationalversammlung, des als Paulskirche bekannten Parlaments.

Österreich verabschiedet sich aus dem Kreis der konstitutionellen Staaten


Das Kaiserreich Österreich, weiterhin als wichtigster "deutscher" Staat angesehene Macht, steuerte noch 1848 auf eine Gegenrevolution zu, verabschiedete sich alsbald noch einmal aus dem Kreis der konstitutionellen Staaten und geriet nicht zuletzt durch seine damit eintretende verfassungspolitische Rückschrittlichkeit in Deutschland mehr und mehr ins Abseits.

In Preußen bemühte sich hingegen eine eigene, durchaus nicht kraftlose Nationalversammlung um die Verabschiedung einer Verfassung für das Königreich Preußen unter dessen Herrschern aus dem Hause Hohenzollern. Gegenkraft war der eigenwillige und den Ausgang des Revolutionsjahres in Preußen wie Deutschland letztendlich entscheidende König Friedrich Wilhelm IV. Er verhinderte als prinzipieller Feind von Liberalen und Demokraten zunächst eine Liberalisierung des Heeres, das tragende Kraft "seines" vom Gottesgnadentum geprägten monarchischen Staates blieb.

Friedrich Wilhelm IV. beschenkt Preußen mit einer Verfassung


Als das preußische Parlament das Gottesgnadentum abschaffen und die Volkssouveränität zur Basis Preußens machen wollte, schaltete er die Volksvertretung gestützt auf "sein" Königsheer aus. Anschließend ließ er auch die Paulskirche scheitern, als diese ihn zum Kaiser eines konstitutionell-parlamentarischen "Deutschen Reichs" machen wollte. Schließlich veranlasste er, dass preußische Truppen unter dem Kommando des späteren Kaisers Wilhelm I. die Ansätze eines Widerstands gegen die Konterrevolution in Deutschland zusammenschossen.

Aber auch er musste sich schließlich dem auch in Preußen herrschenden Druck der öffentlichen unterwerfen und "beschenkte" sein Land mit einer Verfassung. Diese trotz einer nun wieder stärker berücksichtigten königlichen Macht moderne "oktroyierte" Verfassung wurde alsbald durch ein neues Wahlrecht revidiert; bis 1918 übte in Preußen ein Sechstel der Bürger bei der Wahl des Volkshauses, der Preußischen Landtags" den entscheidenden Einfluss aus. Dennoch machte die Verfassung Preußens, fortschrittlicher als die Verfassungen des Vormärz, den Hohenzollernstaat in Deutschland als Vormacht attraktiv.

Nationalversammlung und Paulskirche


Diese historische Illustration zeigt den Einzug der Parlamentarier der ersten deutschen Nationalversammlung am 18.Mai 1848 in die Paulskirche von Frankfurt.Diese historische Illustration zeigt den Einzug der Parlamentarier der ersten deutschen Nationalversammlung am 18.Mai 1848 in die Paulskirche von Frankfurt.
Bekannter und von größerer Bedeutung sind die Verfassungs- und Nationalpolitik der Paulskirche. Diese betätigte sich mit großem Erfolg als bedachter politischer Lehrmeister und Erzieher der deutschen Staatsbürger; sie imprägnierte gleichsam das politische Denken in Deutschland im 19. Jahrhundert. Auch stand die schließlich am 27. März 1849 von der Nationalversammlung beschlossene Verfassung Pate bei der Schaffung der Weimarer wie der Bonner Republik.

Zu danken war das dem langen Festhalten der Liberalen an ihren programmatischen Vorstellungen sowie dem Sachverhalt, dass im späten Kaiserreich die Sozialdemokratie das Paulskirchenerbe weiter pflegte. Selbst einzelne Impulse für eine fortschrittliche Entwicklung, beispielsweise im Bereich des Minderheitenrechts, behielten ihre Bedeutung.

Weg zu Bürgergesellschaft und Rechtsstaat


Die Paulskirchenverfassung wies den Weg zu einer Bürgergesellschaft und zu einem Rechtsstaat, wobei der Grundrechtsteil der Verfassung mit seinen Freiheits- und Eigentumsrechten das Glanzlicht darstellte. Auch die zeitgenössisch als immens wichtig angesehenen Fragen, wie etwa die Beziehungen des Staates zu Kirchen und Schulen wurden in Kompromissen richtungweisend geregelt. Schließlich wurden Wirtschafts- und Sozialordnung auf eine freiheitliche Bahn gebracht.

Blick in die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848: Über den Abgeordneten prangt ein Bild der "Germania" (historische Illustration von 1848).Blick in die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848: Über den Abgeordneten prangt ein Bild der "Germania" (historische Illustration von 1848).
Mit Blick auf den Staatsaufbau schuf die Paulskirche eine Monarchie mit Namen "Deutsches Reich", deren erster Herrscher gewählt wurde, womit dieser demokratisch legitimiert war. Seine Nachfolger sollten dann allerdings durch Erbfolge bestimmt werden. Historischen Vorgaben folgend war dieses Deutschland ein föderativer Bundesstaat mit dominierenden Kompetenzen der zentralen Instanzen. Zusammengefügt waren die traditionellen Staaten, neben der Großmacht Preußen auch Mittel- und Zwergstaaten, welche sich insgesamt im Revolutionsjahr als Verfassungsstaaten stabilisieren oder modernisieren konnten und damit an innerer Stärke gewannen.

Im Gesamtstaat fielen einem "Kaiser der Deutschen" viele Aufgaben und eine große Macht zu. Doch stand neben ihm ein nach allgemeinem, gleichem, direktem und geheimem (Männer-)Wahlrecht gewählter Reichstag als Volksvertretung. Bemerkenswert war, dass der Reichstag nicht nur zuständig war für Gesetze und Haushalt. Er befand auch über die Regierungen, die auf Mehrheiten des Parlaments angewiesen waren. Die Paulskirchenverfassung war also die einer parlamentarisch ausgerichteten konstitutionellen Monarchie und daher besonders fortschrittlich.

Idee eines Großdeutschlands scheitert


Die nationale Lieblingsidee der Nationalversammlung, ein "Großdeutschland" unter Einschluss der westlichen, der "deutschen" Reichshälfte Österreichs zu schaffen, scheiterte allerdings. Die Habsburgermonarchie Österreich, seit 1848 unter dem dann fast 70 Jahre regierenden Kaiser Franz Joseph I., wollte eine Teilung des Landes nicht akzeptieren.

Als diese von einer Gegenrevolution betroffene Großmacht ihrerseits das Paulskirchen-Deutschland in einem Groß-Österreich aufsaugen wollte, fand sich Frankfurt in die Defensive und Enge gedrängt. Beschleunigt brachte die Paulskirche ihre Verfassungsarbeiten zum Abschluss und wählte umgehend den Preußenkönig zum Kaiser der Deutschen. Demokratische Vorkehrungen sollten Gewähr dafür bieten, dass der notorisch verfassungsfeindliche Friedrich Wilhelm IV. auch tatsächlich zu einem Organ eines liberal-demokratischen deutschen Staates wurde.

Genau dies schien dem Hohenzollern ungeachtet seiner eigenen deutschlandpolitischen, schließlich auf ein "Großpreußen" hinauslaufenden Interessen unannehmbar. Wenn er sich schon, erzwungen durch Frankfurter Aktionen und die öffentliche Meinung im eigenen Staat, zum Kaiser eines neuen Deutschen Reichs machen ließ, dann mussten in diesem sein Gottesgnadentum gewährleistet und altpreußische Strukturen, das heißt eine Dominanz "seines" preußischen Heeres und "seiner" preußischen Beamten, gewährleistet sein.

Das Scheitern der Paulskirchenverfassung


Den Ausgang der Revolution in Deutschland entschied Friedrich Wilhelm IV. mit seiner monarchisch orientierten Armee, da die Paulskirche nicht über demokratische, auch innenpolitisch einsetzbare Soldaten verfügte. Erleichtert wurde dieser Triumph des Hohenzollern dadurch, dass die Paulskirche zu sehr auf die Volkssouveränität als rechtliche Basis ihres Handelns vertraut hatte und somit die Notwendigkeit einer Vereinbarung der Reichsverfassung mit deren künftigen Gliedstaaten allzu sehr vernachlässigte.

Das Ende der Reichsverfassung von 1849 kam, bevor sie, obwohl von der Nationalversammlung in Kraft gesetzt, Verfassungsrealität werden konnte. Als die Paulskirche im Frühjahr 1849 die Vorstellungen des Preußenkönigs als unannehmbar zurückwies und eine neuerliche Revolution riskierte, stürzte sie umgehend in eine Existenzkrise und ein Ende, das ein Desaster darstellte; vor allem konnte die Reichsverfassung nicht durchgesetzt werden. Auch die "Reichsverfassungskampagne", eine breite demokratische Demonstrationsbewegung, konnte diese Entwicklung nicht abwenden.

Preußischer Heeres- und Verfassungskonflikt


Preußen blieb jedoch - ungeachtet weniger Jahre, in denen noch einmal reaktionäre Politik betrieben wurde - das Feld, auf dem die Verfassungsfrage in Deutschland entschieden wurde. Große Dynamik gewann die Verfassungspolitik durch die Außenpolitik der Zeit mit kriegerischen Auseinandersetzungen; der italienische Krieg 1859 und die von Preußen gesteuerten Kriege gegen Dänemark 1864, Österreich 1866 und Frankreich 1870/71 gaben den Rahmen ab für die Schöpfung jener Reichsverfassung von 1871, die schließlich bis zum Ende des Ersten Weltkriegs Bestand haben sollte.
Der "weiße Revolutionär": Otto von Bismarck war von 1871-1890 erster Reichskanzler des Deutschen Kaiserreichs.Der "weiße Revolutionär": Otto von Bismarck war von 1871-1890 erster Reichskanzler des Deutschen Kaiserreichs. (© AP)
Ausgangspunkt und fundamentale Weichenstellung war ein innerpreußischer Machtkampf, der preußische Heeres- und Verfassungskonflikt 1861-1866. Ausgelöst wurde dieser durch den neuen König von Preußen und späteren Deutschen Kaiser Wilhelm I. und dessen Fixierung auf die Militärpolitik. Der Monarch vertrat die auch bei den Liberalen verbreitete These, dass die Sicherheit Preußens wie Deutschlands auf dem Heer beruhe, und dass dieses Heer auch als Basis einer künftig zupackenden preußischen Außen- und Deutschlandpolitik zur Verfügung stehen müsse; folglich forderte er dessen Vergrößerung und Modernisierung.

Hierbei waren ihm, was entscheidend werden sollte, Bereiche des Militärs mit bürgerlicher Ausrichtung, etwa in Landwehr und unter Wehrpflichtigen, ein Dorn im Auge. Die ohnehin verkümmerte Ausrichtung des Heeres in Preußen als Volksheer sollte abgeschafft, ein reines Königsheer, geführt von Offizieren, die dem Landadel angehörten, sollte als monarchistisch-militärische "Schule der Nation" dienen.

Liberale fordern Mitspracherecht in Militärpolitik


Diesen Versuch König Wilhelms, den Staat um einen von Adel und alten Eliten beherrschten Kernbereich herum aufzubauen, beantworteten die Liberalen mit einer Gegenoffensive, der Verweigerung der Mittel für eine Heeresform in der Volksvertretung, dem Preußischen Landtag. Gestützt auf die "Fortschrittspartei", der ersten modernen Partei in Deutschland, und eine spektakuläre Mehrheit im Landtag forderten sie nun die Fixierung eines Mitspracherechts in der Militärpolitik und eine verbesserte Position der Volksvertretung gegenüber dem König.

Beraten nicht zuletzt von einer "Militärpartei", welche mittels Staatsstreich aufs Ganze gehen und die Verfassung Preußens wieder total abschaffen wollte, versuchte der König daraufhin die in der Verfassung festgelegten Vorrechte des Königs zu nutzen, um im Alleingang unter Umgehung des nach Hause geschickten Parlaments seine Heeresreform zu vollziehen. Hierbei berief er sich auf eine maßlose Überdehnung der "monarchischen "Kommandogewalt", die schließlich bis 1918 Bestand haben sollte: Der König beziehungsweise später der Kaiser sollte als oberster Kriegsherr nicht nur das Heer kommandieren, sondern den ganzen Militärsektor wie ein absolutistischer Monarch beherrschen, womit sich ihm die Chance bot, Staat und Gesellschaft insgesamt auf das Heer hin auszurichten.

Der "weiße Revolutionär" Bismarck


Dieser Coup des Königs, ein Staatsstreich, war für die Liberalen erneut eine tragische Weichenstellung, gelang allerdings nur durch die Zuhilfenahme Bismarcks als preußischem Ministerpräsidenten. Dieser sollte - alsbald als Reichskanzler - schließlich bis 1888 regieren und der preußisch-deutschen Politik einschließlich des Verfassungslebens seinen Stempel aufdrücken. Der dem Landadel entstammende große Politiker reichte dem König die Hand zur Durchsetzung der militärpolitischen Vorgaben und Ticks des Monarchen. Als "weißer Revolutionär" bewirkte er aber weit mehr als nur dies.

Bei aller Königstreue gewann Bismarck als "Mittler" zwischen Monarch und Volksvertretung sowie durch Ausnutzung der siegreich beendeten Kriege von 1864 -1871 das Ansehen eines überragenden Gestalters eines neuen deutschen Staates und angesehenen Staatsmannes, dessen Position als Regierungschef unangreifbar war. Dies ermöglichte es ihm, dem Treiben der Militärpartei und anderer Reaktionäre die Grundlage zu entziehen, welche die Uhren in Preußen und Deutschland in Richtung Absolutismus zurückschrauben wollten. Damit stand nun endlich in Preußen die Staatsform der konstitutionellen Monarchie auf sicheren Füßen; auch das spätere Deutsche Reich sollte ein verfassungspolitisch sicheres Glied der konstitutionellen Staatenwelt Europas sein und bleiben.

Bismarcks Verfassungspolitik


Sodann unterbreitete Bismarck dem Bürgertum das an Kernforderungen der Liberalen ausgerichtete Signal, dass zum künftigen Deutschland ein modernes Parlament mit beachtenswerten Kompetenzen gehören werde. Stärke sollte dem Volkshaus vor allem dadurch zufließen, dass es auf der Basis des fortschrittlichen Paulskirchen-Wahlrechts zu wählen war.

Bismarcks Verfassungspolitik verband somit drei Hauptelemente. Den Vorgängen in Preußen folgend sollten altpreußische Strukturen auch in Deutschland beherrschend werden. Sodann verband Bismarck diese Verankerung mit einer definitiven Festschreibung des Konstitutionalismus. Und schließlich signalisierte er, dass er eine Kooperation mit dem liberalen Bürgertum suchte, keineswegs nur aus opportunistischen Gründen und als taktische Maßnahme. Allerdings blieb den Liberalen bei diesem Zusammenspiel "nur" die Rolle einer Juniorpartnerschaft. Dies waren die von Bismarck festgelegten Rahmenbedingungen zur Meisterung der großen Aufgabe einer Staatsgründung und Schaffung einer Verfassung.

Von der Paulskirche bis zur Verfassung von 1871

Die Verfassung von 1871


In Versailles wurde Preußens König Wilhelm I. am 18. Januar 1871 zum deutschen Kaiser ausgerufen (Gemälde von Anton von Werner).In Versailles wurde Preußens König Wilhelm I. am 18. Januar 1871 zum deutschen Kaiser ausgerufen (Gemälde von Anton von Werner).
So überrascht es nicht, dass die Verfassung Deutschlands von 1871 – wie die des vorausgegangenen Norddeutschen Bundes 1867 – den neuen Staat zu einer nationalstaatlichen und konstitutionellen Monarchie mit Gewaltenteilung und Rechtssicherheit machte. Nationale Fragen wie die Verfassungsfrage waren in ihren Grundlagen ansehnlich, wenn auch nicht optimal gelöst. Letzteres zeigte sich besonders darin, dass sie staatlichen Kernbereiche Heer und Verwaltung altpreußisch-absolutistisch und damit extrakonstitutionell anmuteten.

Im Laufe der folgenden Jahrzehnte musste sich zeigen, ob diese Grundlagen antiquiert und reaktionär werden sollten oder ob Chancen zu Modernisierungen genutzt wurden. Dieses Organisationsstatut – Grundrechte blieben Sache der gleichfalls fast durchweg konstitutionellen Länder – kam im Zusammenwirken Bismarcks mit den Fürsten der Länder sowie mit eigens gewählten verfassungsgebenden Nationalversammlungen zustande. Es wurde bei massiven Vorgaben Bismarcks partnerschaftlich vereinbart.

Inhaltlich beruhte die Verfassung von 1871 auf der progressiven Paulskirchenverfassung sowie auf Vorkehrungen Bismarck, die auf den Verfassungskonflikt zurückgingen. Folglich war Deutschland zugleich ein moderner Staat, dessen Konturen beispielsweise in Kultur und Rechtswesen westlich geprägt waren, und ein Staat, in dem der Preußenkönig als Deutscher Kaiser mit seinem Hof und seinem Adel sowie mit seinem Heer und seiner Verwaltung die Kontrolle Deutschlands und dessen Führung beanspruchten und nicht selten auch praktizierten. Grundlagen hierfür waren Sektoren der Verfassung, die noch absolutistisch geordnet waren oder machtpolitisches Durchsetzungsvermögen des Kaisers ohne Rücksicht auf die Verfassung.

Kompetenzverteilung zwischen Zentrale und Länder


Verfassung von 1871Verfassung von 1871
Beim Blick auf die einzelnen Hauptregelungen der Verfassung ist zunächst festzuhalten: Die unitarischen Kompetenzen im Deutschen Reich erstreckten sich bei prinzipieller Überordnung des Zentralstaates über die Länder vor allem auf die Außen- und Wehrpolitik. Dank einer alsbald regen Gesetzgebungspolitik fielen auch die Bereiche Wirtschaft, Handel und die Sozialpolitik in die weitgehende Zuständigkeit der Zentrale. In Länderkompetenz blieben demgegenüber - abgesehen von der Regelung der Grund- und Freiheitsrechte - so wichtige Gebiete wie die Verwaltung, die auch die Sektoren Schule, Hochschule und Kirchen umspannte, oder die Finanzpolitik, denn praktisch besaßen nur die Länder das Recht, direkte Steuern zu erheben.

Preußen erhält eine führende Stellung


Des Weiteren war das Verhältnis Deutschlands zu Preußen, das zwei Drittel des Territoriums des Gesamtstaates umfasste und auch zwei Drittel der Einwohner des Reiches stellte, so festgelegt, dass Preußen bei enger Verflechtung der Kompetenzen eine überragende und führende Stellung zufiel. Die Länder beschickten mit Regierungsdelegierten eine Zweite Kammer mit Namen Bundesrat, die in Sachen Kontrolle und Lenkung Deutschlands durch Preußen eine Schlüsselrolle spielte. Eine enge Verzahnung Preußens mit dem Deutschen Reich war in der Staatspitze zu beobachten; insbesondere wurden der preußische König "Deutscher Kaiser" und der preußische Ministerpräsident Reichskanzler Deutschlands.

Das Problem der Staatspitze war so gelöst, dass die Fürsten König Wilhelm zum aus dem Hause Hohenzollern stammenden Deutschen Kaiser machten. Dessen vielfältige Kompetenzen gipfelten in dem Recht, die Reichsregierung zu berufen und abzusetzen. Kaum weniger bedeutsam war die ihm zustehende Lenkung von Bürokratie und Heer, zudem blieb auch die Außenpolitik kaiserliche Domäne.

Das Heer wird zur Schule der Nation


Besonderes Gewicht hatte in der Verfassungsrealität - wie zu erwarten - die militärpolitische Eigenart des Kaisers. Mit seinem Umfeld suchte er das Heer zur tragenden Säule im Staat und weiterhin zur Schule der Nation zu machen. Dabei kam ihm zugute, dass der Reichstag in Militärangelegenheiten nur über ein begrenztes Budget- und Kontrollrecht verfügte. Auch boten sich hohen Offizieren, zu deren Privilegien eine besondere Nähe zum Kaiser gehörte, Chancen zur massiven politischen Einflussnahme; selbst militärische Nebenregierungen waren nicht auszuschließen. All dies bewirkte, dass die extrakonstitutionellen Bereiche des konstitutionellen Kaiserreichs erhebliches Gewicht besaßen; selbst Trends zu einem Militär- und Obrigkeitsstaat waren die Folge.

Anzumerken aber bleibt, dass der Kaiser unerwartet aber auch zur bedeutsamen Integrations- und Symbolfigur des Kaiserreichs wurde, womit seine Herrschaft fortan auch über eine nationaldemokratische Komponente verfügte. Hiermit korrespondierte, dass Herkunft und Fundierung des Kaisertums zwar allzu wenig mit Volkssouveränität zu tun hatten, dass das Kaisertum aber auch nicht eindeutig im Gottesgnadentum verankert war.

Der Reichskanzler erhält Richtlinienkompetenz


Die Exekutive war zunächst eine Einmannregierung, später traten weisungsgebundene und wie die übrige Staatsspitze mit der preußischen Regierung verbundene Staatssekretäre hinzu. Der Reichskanzler war, da vom Kaiser bestellt und absetzbar, auf dessen Vertrauen angewiesen. Zudem war eine enge Kooperation beider nötig, weil der Reichskanzler jedwede exekutive Maßnahmen des Kaisers "gegenzuzeichnen" hatte, womit der Kaiser in den Verfassungsstaat eingebunden wurde und dem Reichskanzler die alleinige politische Verantwortung für Regierungsakte zufiel. Hierbei war er durch seine gleichzeitig führende Rolle im Bundesrat als preußischer Ministerpräsident in besonderem Maße an Altpreußen gebunden.

Doch damit nicht genug. Hinzu kam eine ebenfalls strikte Abhängigkeit vom Reichstag, da ohne diesen kein Budget und kein Gesetz zustande kamen. Der Reichskanzler gewann aus dieser doppelten Bindung erhebliche Macht, womit ihm weitgehend die Richtlinienkompetenz in der deutschen Führung zufiel. Bismarck praktizierte hierbei ein Kanzlersystem, das gleichwohl nicht überdeckte, wie unvergleichlich stark konstitutionelle Staaten auf ständige Kompromisse angewiesen waren.

Der Reichstag gewinnt an Macht


Der vor allem aufgrund des Wahlrechts moderne nationaldemokratische Reichstag stellte das Gegenlager zu Altpreußen und dessen Repräsentanten dar. Er wurde getragen von einer regen Staatsbürgerwelt vor allem in den Städten. Hierbei wurde er abgestützt durch sich schließlich zu modernen "Volksparteien" entwickelnde Parteien sowie eine bemerkenswert starke Presse, womit er ungeachtet mancher Vorkehrungen, die auf eine Begrenzung seiner Macht abzielten, eine alles andere als schwache Institution darstellte; faktisch gewann er mit fortschreitender Industrialisierung und Pluralisierung deutlich an Macht.

Neben seiner Gesetzgebungs- und Budgetgewalt konnte der Reichstag an die Regierung Anfragen und Interpellationen richten, womit er Auskünfte einfordern und Kontrollrechte wahrnehmen konnte, in eingeschränktem Maße selbst in der Außen- oder Wehrpolitik. Nach Bismarcks Maximen, wonach eine Parlamentarisierung Deutschlands nicht stattfinden dürfe und eine Parlamentsherrschaft verhindert werden müsse, konnte der Reichstag – anders als die Nationalversammlung von 1848 – die Regierung aber nicht von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Mitglieder abhängig machen.

Mehr als nur eine Länderkammer: der Bundesrat


Die seltsamste Konstruktion der Verfassung war der Bundesrat, der weit mehr war als eine bloße Länderkammer. Im Verborgenen wirkend und ganz von Instruktionen der Länder abhängig, war er ein sehr passives Organ, was nichts daran änderte, dass er über ausgedehnte Kompetenzen verfügte. Wie beim Reichstag war seine Mitwirkung an Budget und Gesetzen zwingend. Zudem nahm er dank seiner Verzahnung mit den Verwaltungen exekutive Rechte war.

Des Weiteren entschied er in Kooperation mit dem Kaiser über Krieg und Frieden. Aus der Summe dieser Zuständigkeiten ergibt sich, dass Bismarck gerade mit dem Bundesrat die Führungsrolle Preußens in Deutschland zementieren und eine Parlamentarisierung des Reiches oder gar eine Parlamentsherrschaft abwenden wollte. Da angesichts des Kompromisscharakters der Verfassung eine lenkend-dominante Politik einer Instanz aber nicht möglich war, wirkte er vor allem als Barriere gegen einen Abbau der (Vor-)Rechte Altpreußens und eine Beseitigung extrakonstitutioneller Bereiche.

Fazit


Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gegenüber 1848 das liberale Bürgertum in seinem Einfluss und seiner Macht erheblich zurückgedrängt, aber nicht besiegt war. Viele Liberale begrüßten vor dem Hintergrund der ersehnten und nun abgeschlossenen nationalen Staatsgründung auch die Verfassung mit dessen Organ Reichstag, zumal diese auf dem Vereinbarungsprinzip beruhte. Auch sie sahen wie die Kräfte um Bismarck den konstitutionellen Staat als den ihren an und glaubten an spätere liberale Nachbesserungen, die von altpreußischer Seite aber allzu lange verhindert wurden.

1990: Grundgesetz oder neue Verfassung?
Ursula Münch


Im Jahr 1990 hieß die Frage plötzlich nicht mehr, ob es zu einer Wiedervereinigung Deutschlands kommt, sondern nur noch wann diese geschehen wird. Und: Sollte sich das wiedervereinigte Deutschland eine neue Verfassung geben oder sollte die DDR dem Grundgesetz beitreten?

Im Jahr 1989 demonstrieren Menschen in Ostdeutschland für die Einheit Deutschlands.Im Jahr 1989 demonstrieren Menschen in Ostdeutschland für die Einheit Deutschlands. (© AP)
Im Januar 1989 äußerte ein Kommentator in der US-amerikanischen Tageszeitung "Washington Post" die Einschätzung, das bundesdeutsche Grundgesetz halte mit dem Wiedervereinigungsgebot in seiner Präambel an einem längst überkommenen Wunschbild fest, das erstens nicht erreichbar sei und zweitens für die meisten Bundesdeutschen keinerlei Bedeutung (mehr) habe.

Bereits wenige Monate später wurde diese Einschätzung jedoch von den Ereignissen widerlegt: Seit dem Frühjahr 1989 war in der DDR wachsender Protest gegen die SED-Herrschaft wahrzunehmen. Auf Proteste gegen die Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989 reagierte die DDR-Führung mit Repressionen und Verhaftungen. Daraufhin versuchten immer mehr Bürgerinnen und Bürger der DDR, über Ungarn in den Westen auszureisen.

"Wir sind ein Volk"


Ab September 1989 gingen kirchliche und politische Oppositionsgruppen im Rahmen der Montagsdemonstrationen in Leipzig und anderen Städten an die (Welt-) Öffentlichkeit. Aus der anfänglichen Forderung nach Reisefreiheit wurde schon bald der Ruf "Wir sind das Volk". Dieser mündete schließlich – begünstigt durch entsprechende westdeutsche Initiativen – in den Ruf "Wir sind ein Volk". Ab Februar 1990 drehte sich die öffentliche Debatte nicht mehr um das "ob" einer deutschen Wiedervereinigung, sondern nur noch um das "wie" und vor allem "wie schnell".

Bei den ersten freien Volkskammerwahlen am 18. März 1990 gewann das Drei-Parteien-Bündnis "Allianz für Deutschland" aus CDU, Demokratischem Aufbruch und Deutscher Sozialer Union (DSU) insgesamt 48,1 Prozent der Stimmen und formte zusammen mit der SPD (21,9 %) eine Große Koalition. Parallel zur Vorbereitung und Durchführung dieser ersten freien Wahlen in der DDR tagte der "Zentrale Runde Tisch der DDR".

Infobox
Änderungen der DDR-Verfassung

Als Reaktion auf die friedliche Revolution im Herbst 1989 wurde die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik "in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands" für eine Übergangszeit durch das Verfassungsgrundsätzegesetz vom Juni 1990 geändert. Bereits im Dezember 1989 war die Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei, unter die Art. 1 die DDR gestellt hatte, gestrichen worden. Im Januar 1990 wurde das Privateigentum und die ausländische Beteiligung an Unternehmen in die Verfassung aufgenommen, im Februar das Wahlrecht demokratisiert sowie der Wehr- und der Zivildienst einander gleichgestellt. Im März folgten die Freiheit der Gewerkschaften, ihr Streikrecht sowie ein Aussperrungsverbot und im April 1990 wurde sowohl die Präambel der DDR-Verfassung aufgehoben als auch die bisherigen Kompetenzen des Staatsrates auf das Präsidium der Volkskammer übertragen.



Ein arbeitsgruppenbasierter Entwurf einer "Neuen Verfassung der DDR" sollte den Fortbestand einer souveränen DDR gewährleisten sollte und sich vor allem durch die hervorgehobene Stellung sozialer Grundrechte vom Grundgesetz abheben. Der Entwurf wurde im April 1990 der neu gewählten Volkskammer vorgelegt, stieß dort jedoch nicht mehr auf Gehör; stattdessen galt zunächst die Verfassung der DDR in geänderter Form fort.

Die Verfassungsdiskussion im Jahr der deutschen Einheit hob sich deutlich von den früheren verfassungspolitisch motivierten Debatten ab – von der Wiederbewaffnung bis zur Notstandsdebatte, den Diskussionen um eine Parlaments- oder Föderalismusreform, dem Datenschutz oder NPD-Verbot. Wohl nie zuvor war in der Bundesrepublik eine so grundsätzliche Debatte um Reichweite und Grenzen einer Verfassung, die darin verankerten Werte, ihren Geltungsgrund sowie ihre Geltungsdauer geführt worden. An dieser Debatte des Jahres 1990 nahmen Experten aus Wissenschaft, Politik und Publizistik teil, aber eben auch gesellschaftliche Gruppen, Verbände sowie zahlreiche einzelne Bürger.

Beitritt oder neue Verfassung?


Nach der auch mit Blick auf außenpolitische Konstellationen getroffenen Entscheidung für eine schnellstmögliche Vereinigung drehte sich die Debatte um die Frage nach dem "besten" Weg zur Einheit: Sollte dieser auf dem Weg eines Beitritts nach dem damaligen Art. 23 GG erfolgen oder war die Vereinigung über den Prozess der gesamtdeutschen Verfassungsgebung nach Art. 146 GG anzustreben? Während der Weg des Art. 23 GG eine Beibehaltung bei gleichzeitiger Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der bisherigen DDR vorsah, hätte das Grundgesetz beim Gang über Art. 146 GG seine Geltung verloren, wäre also vollständig abgelöst worden.

Artikel 23 und 146 GG vor 1990
Dass die Auffassungen darüber so weit auseinander gingen, hatte mit den ganz unterschiedlichen Vorstellungen vom "besten Weg" zu tun: Während das für die einen der einfache und vor allem risikoarme Weg war, konnte für die anderen der beste Weg nur der sein, der es erlaubte, die Ostdeutschen gleichberechtigt einzubeziehen und sowohl den West- als auch den Ostdeutschen die Chance auf einen umfassenden, gemeinsamen Neubeginn zu garantieren.

Die Befürworter einer Verfassungskontinuität – das waren u.a. die Partner in der Bundesregierung sowie der "Allianz für Deutschland" – argumentierten sowohl inhaltlich als mit Blick auf die praktische Umsetzung: Zentrales Argument war der Verweis auf die Qualität des Grundgesetzes. Dieses stellte nach ihrer Einschätzung das "Optimum des bisher in Deutschland und anderswo je Erreichten" dar. Während die Mitglieder des Parlamentarischen Rates auf höchstem Niveau beraten hätten, sei zu befürchten, dass ein zweiter Anlauf "matter ausfallen und manchen Freiheitswert relativieren würde" (Robert Leicht, DIE ZEIT).

Abstimmung mit den Füßen


Staatsrechtslehrer verwiesen mit Blick auf die Präambel darauf, dass das Grundgesetz von Anfang an auch für diejenigen geplant gewesen sei, denen 1949 "mitzuwirken versagt" war (Josef Isensee). Eine umfassende Verfassungsreform erschien ihnen schon deshalb nicht erforderlich, weil sie das Ergebnis der ersten demokratischen Volkskammerwahl auch als Votum für das bestehende Grundgesetz interpretierten. Im Vergleich zu einer Volksbefragung schien bei diesem Verfahren weniger die Gefahr zu bestehen, die Bevölkerung der DDR könnte als (kleinere) Teilgruppe des deutschen Volkes von vornherein ins Hintertreffen geraten (Christian Tomuschat, Staatsrechtler).

Schließlich könnten sich bei der Beitrittsvariante die beiden deutschen Staaten bzw. ihre Vertreter in der vorgeschalteten Verhandlungsphase auf der "Ebene der Gleichordnung" begegnen. Und wichtig erschien auch der zeitliche Ablauf: Aus Sicht der Befürworter eines Beitritts gewährleistete allein Art. 23 GG, dass man ausreichend schnell zur deutschen Einheit kommen konnte. Die maßgeblichen west- und ostdeutschen Verhandlungsführer zeigten sich nämlich besorgt, dass das "window of opportunity", also die historische Chance zur Wiedervereinigung, nur für kurze Zeit geöffnet sei. Diese Perspektive ist inzwischen umstritten, da sie die Rolle der führenden Akteure überzeichne (Gerhard Lehmbruch, Politikwissenschaftler).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestand der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Alternativen darin, dass das Verfahren des Art. 23 GG an die Vorschriften des Art. 79 GG gebunden war, während Art. 146 GG davon freigestellt gewesen wäre.

Der Einigungsvertrag trat am 3. Oktober 1990 in Kraft. Foto: APDer Einigungsvertrag trat am 3. Oktober 1990 in Kraft. Foto: AP
Das zentrale Argument von Befürwortern der Ablösungsvariante nach Art. 146 GG war ihr Bedenken, dass nur dieser Weg die Möglichkeit einer Mitwirkung des gesamten deutschen Volkes mittels Volksentscheid öffnete. Die verfassunggebende Gewalt des Volkes werde nur dann realisiert, wenn das Volk nach vorangegangener intensiver öffentlicher Aussprache auch tatsächlich in einem Referendum "Ja" zur Verfassung gesagt habe. Eine wirkliche deutsche Einheit setzte gerade nach Einschätzung der Bürgerbewegungen in der DDR eine neue deutsche Identitätsbildung voraus – unter gesamtdeutschen Vorzeichen.

Als wesentlicher Grund dafür, dass dann doch der Weg über Art. 23 und nicht über Art. 146 GG gewählt wurde, sind die Präferenzen bei der Mehrheit der Bürger der DDR und der Bundesrepublik zu nennen. Diese kamen nicht nur in eindeutigen Meinungsumfragen zum Ausdruck, sondern vor allem auch im konkreten Verhalten der Menschen in der DDR. Die Perspektive, dass immer mehr DDR-Bürger "mit den Füßen" abstimmten, war angesichts der damit verbundenen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen für die DDR ein wirksameres Argument als verfassungstheoretische Erwägungen.

Vom Provisorium zur festen Ordnung


Die Debatte um den sinnvollsten Weg zur Deutschen Einheit fand regelmäßig unter Bezug auf den Parlamentarischen Rat statt. Auch dort hatten unterschiedliche Einschätzungen bestanden, welcher Option man gegebenenfalls den Vorrang einräumen sollte. Nicht zuletzt ist die damalige Debatte auch vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund zu sehen: Angesichts der damals noch bestehenden Hoffnung auf eine absehbare Beendigung der deutschen Teilung meinte man auch gegenüber den Militärgouverneuren der Westmächte dafür eintreten zu müssen, den provisorischen Charakter des Grundgesetzes zu unterstreichen.

Artikel 146 nach 1990
Während der damalige Vorsitzende des Hauptausschusses, Carlo Schmid (SPD), ausdrücklich erklärt hatte, dass man bewusst ein "Provisorium" schaffen wolle, steht inzwischen außer Frage, dass aus der Regelung für eine "Übergangszeit ... längst eine feste Ordnung geworden" ist (Ernst Benda, Bundesinnenminister von 1968 bis 1969 und Präsident des Bundesverfassungsgerichts von 1971 bis 1983). Das Grundgesetz hat sich bereits im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland wurde das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung. Dies drückt sich auch in der Änderung von Art. 146 GG aus.

Es ist nur scheinbar ein Widerspruch, dass diese gesamtdeutsche Verfassung weiterhin die Bezeichnung "Grundgesetz" trägt. Das Grundgesetz erfüllt nicht nur alle Funktionen einer Verfassung, sondern wird auch den Legitimitätsanforderungen an eine Verfassung gerecht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung "Grundgesetz" ist historisch bedingt und lässt sich auch als Respekt vor der Arbeit des Parlamentarischen Rates deuten.

1990: Grundgesetz oder neue Verfassung?
Ursula Münch


Im Jahr 1990 hieß die Frage plötzlich nicht mehr, ob es zu einer Wiedervereinigung Deutschlands kommt, sondern nur noch wann diese geschehen wird. Und: Sollte sich das wiedervereinigte Deutschland eine neue Verfassung geben oder sollte die DDR dem Grundgesetz beitreten?

Im Jahr 1989 demonstrieren Menschen in Ostdeutschland für die Einheit Deutschlands.Im Jahr 1989 demonstrieren Menschen in Ostdeutschland für die Einheit Deutschlands. (© AP)
Im Januar 1989 äußerte ein Kommentator in der US-amerikanischen Tageszeitung "Washington Post" die Einschätzung, das bundesdeutsche Grundgesetz halte mit dem Wiedervereinigungsgebot in seiner Präambel an einem längst überkommenen Wunschbild fest, das erstens nicht erreichbar sei und zweitens für die meisten Bundesdeutschen keinerlei Bedeutung (mehr) habe.

Bereits wenige Monate später wurde diese Einschätzung jedoch von den Ereignissen widerlegt: Seit dem Frühjahr 1989 war in der DDR wachsender Protest gegen die SED-Herrschaft wahrzunehmen. Auf Proteste gegen die Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989 reagierte die DDR-Führung mit Repressionen und Verhaftungen. Daraufhin versuchten immer mehr Bürgerinnen und Bürger der DDR, über Ungarn in den Westen auszureisen.

"Wir sind ein Volk"


Ab September 1989 gingen kirchliche und politische Oppositionsgruppen im Rahmen der Montagsdemonstrationen in Leipzig und anderen Städten an die (Welt-) Öffentlichkeit. Aus der anfänglichen Forderung nach Reisefreiheit wurde schon bald der Ruf "Wir sind das Volk". Dieser mündete schließlich – begünstigt durch entsprechende westdeutsche Initiativen – in den Ruf "Wir sind ein Volk". Ab Februar 1990 drehte sich die öffentliche Debatte nicht mehr um das "ob" einer deutschen Wiedervereinigung, sondern nur noch um das "wie" und vor allem "wie schnell".

Bei den ersten freien Volkskammerwahlen am 18. März 1990 gewann das Drei-Parteien-Bündnis "Allianz für Deutschland" aus CDU, Demokratischem Aufbruch und Deutscher Sozialer Union (DSU) insgesamt 48,1 Prozent der Stimmen und formte zusammen mit der SPD (21,9 %) eine Große Koalition. Parallel zur Vorbereitung und Durchführung dieser ersten freien Wahlen in der DDR tagte der "Zentrale Runde Tisch der DDR".

Infobox
Änderungen der DDR-Verfassung

Als Reaktion auf die friedliche Revolution im Herbst 1989 wurde die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik "in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands" für eine Übergangszeit durch das Verfassungsgrundsätzegesetz vom Juni 1990 geändert. Bereits im Dezember 1989 war die Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei, unter die Art. 1 die DDR gestellt hatte, gestrichen worden. Im Januar 1990 wurde das Privateigentum und die ausländische Beteiligung an Unternehmen in die Verfassung aufgenommen, im Februar das Wahlrecht demokratisiert sowie der Wehr- und der Zivildienst einander gleichgestellt. Im März folgten die Freiheit der Gewerkschaften, ihr Streikrecht sowie ein Aussperrungsverbot und im April 1990 wurde sowohl die Präambel der DDR-Verfassung aufgehoben als auch die bisherigen Kompetenzen des Staatsrates auf das Präsidium der Volkskammer übertragen.



Ein arbeitsgruppenbasierter Entwurf einer "Neuen Verfassung der DDR" sollte den Fortbestand einer souveränen DDR gewährleisten sollte und sich vor allem durch die hervorgehobene Stellung sozialer Grundrechte vom Grundgesetz abheben. Der Entwurf wurde im April 1990 der neu gewählten Volkskammer vorgelegt, stieß dort jedoch nicht mehr auf Gehör; stattdessen galt zunächst die Verfassung der DDR in geänderter Form fort.

Die Verfassungsdiskussion im Jahr der deutschen Einheit hob sich deutlich von den früheren verfassungspolitisch motivierten Debatten ab – von der Wiederbewaffnung bis zur Notstandsdebatte, den Diskussionen um eine Parlaments- oder Föderalismusreform, dem Datenschutz oder NPD-Verbot. Wohl nie zuvor war in der Bundesrepublik eine so grundsätzliche Debatte um Reichweite und Grenzen einer Verfassung, die darin verankerten Werte, ihren Geltungsgrund sowie ihre Geltungsdauer geführt worden. An dieser Debatte des Jahres 1990 nahmen Experten aus Wissenschaft, Politik und Publizistik teil, aber eben auch gesellschaftliche Gruppen, Verbände sowie zahlreiche einzelne Bürger.

Beitritt oder neue Verfassung?


Nach der auch mit Blick auf außenpolitische Konstellationen getroffenen Entscheidung für eine schnellstmögliche Vereinigung drehte sich die Debatte um die Frage nach dem "besten" Weg zur Einheit: Sollte dieser auf dem Weg eines Beitritts nach dem damaligen Art. 23 GG erfolgen oder war die Vereinigung über den Prozess der gesamtdeutschen Verfassungsgebung nach Art. 146 GG anzustreben? Während der Weg des Art. 23 GG eine Beibehaltung bei gleichzeitiger Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der bisherigen DDR vorsah, hätte das Grundgesetz beim Gang über Art. 146 GG seine Geltung verloren, wäre also vollständig abgelöst worden.

Artikel 23 und 146 GG vor 1990
Dass die Auffassungen darüber so weit auseinander gingen, hatte mit den ganz unterschiedlichen Vorstellungen vom "besten Weg" zu tun: Während das für die einen der einfache und vor allem risikoarme Weg war, konnte für die anderen der beste Weg nur der sein, der es erlaubte, die Ostdeutschen gleichberechtigt einzubeziehen und sowohl den West- als auch den Ostdeutschen die Chance auf einen umfassenden, gemeinsamen Neubeginn zu garantieren.

Die Befürworter einer Verfassungskontinuität – das waren u.a. die Partner in der Bundesregierung sowie der "Allianz für Deutschland" – argumentierten sowohl inhaltlich als mit Blick auf die praktische Umsetzung: Zentrales Argument war der Verweis auf die Qualität des Grundgesetzes. Dieses stellte nach ihrer Einschätzung das "Optimum des bisher in Deutschland und anderswo je Erreichten" dar. Während die Mitglieder des Parlamentarischen Rates auf höchstem Niveau beraten hätten, sei zu befürchten, dass ein zweiter Anlauf "matter ausfallen und manchen Freiheitswert relativieren würde" (Robert Leicht, DIE ZEIT).

Abstimmung mit den Füßen


Staatsrechtslehrer verwiesen mit Blick auf die Präambel darauf, dass das Grundgesetz von Anfang an auch für diejenigen geplant gewesen sei, denen 1949 "mitzuwirken versagt" war (Josef Isensee). Eine umfassende Verfassungsreform erschien ihnen schon deshalb nicht erforderlich, weil sie das Ergebnis der ersten demokratischen Volkskammerwahl auch als Votum für das bestehende Grundgesetz interpretierten. Im Vergleich zu einer Volksbefragung schien bei diesem Verfahren weniger die Gefahr zu bestehen, die Bevölkerung der DDR könnte als (kleinere) Teilgruppe des deutschen Volkes von vornherein ins Hintertreffen geraten (Christian Tomuschat, Staatsrechtler).

Schließlich könnten sich bei der Beitrittsvariante die beiden deutschen Staaten bzw. ihre Vertreter in der vorgeschalteten Verhandlungsphase auf der "Ebene der Gleichordnung" begegnen. Und wichtig erschien auch der zeitliche Ablauf: Aus Sicht der Befürworter eines Beitritts gewährleistete allein Art. 23 GG, dass man ausreichend schnell zur deutschen Einheit kommen konnte. Die maßgeblichen west- und ostdeutschen Verhandlungsführer zeigten sich nämlich besorgt, dass das "window of opportunity", also die historische Chance zur Wiedervereinigung, nur für kurze Zeit geöffnet sei. Diese Perspektive ist inzwischen umstritten, da sie die Rolle der führenden Akteure überzeichne (Gerhard Lehmbruch, Politikwissenschaftler).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestand der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Alternativen darin, dass das Verfahren des Art. 23 GG an die Vorschriften des Art. 79 GG gebunden war, während Art. 146 GG davon freigestellt gewesen wäre.

Der Einigungsvertrag trat am 3. Oktober 1990 in Kraft. Foto: APDer Einigungsvertrag trat am 3. Oktober 1990 in Kraft. Foto: AP
Das zentrale Argument von Befürwortern der Ablösungsvariante nach Art. 146 GG war ihr Bedenken, dass nur dieser Weg die Möglichkeit einer Mitwirkung des gesamten deutschen Volkes mittels Volksentscheid öffnete. Die verfassunggebende Gewalt des Volkes werde nur dann realisiert, wenn das Volk nach vorangegangener intensiver öffentlicher Aussprache auch tatsächlich in einem Referendum "Ja" zur Verfassung gesagt habe. Eine wirkliche deutsche Einheit setzte gerade nach Einschätzung der Bürgerbewegungen in der DDR eine neue deutsche Identitätsbildung voraus – unter gesamtdeutschen Vorzeichen.

Als wesentlicher Grund dafür, dass dann doch der Weg über Art. 23 und nicht über Art. 146 GG gewählt wurde, sind die Präferenzen bei der Mehrheit der Bürger der DDR und der Bundesrepublik zu nennen. Diese kamen nicht nur in eindeutigen Meinungsumfragen zum Ausdruck, sondern vor allem auch im konkreten Verhalten der Menschen in der DDR. Die Perspektive, dass immer mehr DDR-Bürger "mit den Füßen" abstimmten, war angesichts der damit verbundenen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen für die DDR ein wirksameres Argument als verfassungstheoretische Erwägungen.

Vom Provisorium zur festen Ordnung


Die Debatte um den sinnvollsten Weg zur Deutschen Einheit fand regelmäßig unter Bezug auf den Parlamentarischen Rat statt. Auch dort hatten unterschiedliche Einschätzungen bestanden, welcher Option man gegebenenfalls den Vorrang einräumen sollte. Nicht zuletzt ist die damalige Debatte auch vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund zu sehen: Angesichts der damals noch bestehenden Hoffnung auf eine absehbare Beendigung der deutschen Teilung meinte man auch gegenüber den Militärgouverneuren der Westmächte dafür eintreten zu müssen, den provisorischen Charakter des Grundgesetzes zu unterstreichen.

Artikel 146 nach 1990
Während der damalige Vorsitzende des Hauptausschusses, Carlo Schmid (SPD), ausdrücklich erklärt hatte, dass man bewusst ein "Provisorium" schaffen wolle, steht inzwischen außer Frage, dass aus der Regelung für eine "Übergangszeit ... längst eine feste Ordnung geworden" ist (Ernst Benda, Bundesinnenminister von 1968 bis 1969 und Präsident des Bundesverfassungsgerichts von 1971 bis 1983). Das Grundgesetz hat sich bereits im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland wurde das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung. Dies drückt sich auch in der Änderung von Art. 146 GG aus.

Es ist nur scheinbar ein Widerspruch, dass diese gesamtdeutsche Verfassung weiterhin die Bezeichnung "Grundgesetz" trägt. Das Grundgesetz erfüllt nicht nur alle Funktionen einer Verfassung, sondern wird auch den Legitimitätsanforderungen an eine Verfassung gerecht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung "Grundgesetz" ist historisch bedingt und lässt sich auch als Respekt vor der Arbeit des Parlamentarischen Rates deuten.

Am 27. Februar 2008 war die Situation wieder da: Der spektakuläre Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Computerdaten beherrschte tagelang die politische Debatte. Das Gericht hatte nicht nur das Nordrhein-
Westfälische Landesgesetz zur Onlinedurchsuchung durch den Verfassungsschutz mit markanten Sätzen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, es hatte ganz nebenbei ein neues Grundrecht formuliert. Mit dem rechtstechnisch dürren Begriff eines "Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme": das Computergrundrecht.

Karlsruher Zauber


Wieder geschah das kleine Wunder, fast alle politischen Akteure zeigten sich zufrieden mit der Entscheidung der Hohen Richter:

    Die Sicherheitspolitiker, weil die Ausforschung von Zielpersonen mittels Onlinedurchsuchungen unter strengen Voraussetzungen vom Bundesverfassungsgericht erlaubt wurde, sofern ein entsprechendes Schutzkonzept den "Kernbereich privater Lebensgestaltung" respektiert.
    Die Datenschutzfraktion in Politik und Gesellschaft aber jubelte trotz (eingeschränkt) erlaubter Trojanerangriffe von Sicherheitsbehörden über das freihändig formulierte neue Computergrundrecht, das den Zugriff auf hochsensible Daten im Privatcomputer, aber auch in Mobiltelefonen oder elektronischen Terminkalendern etc. künftig nicht nur dem Staat, sondern auch privaten Datensammelstellen unmöglich machen oder zumindest erschweren soll.

"Ein neues Grundrecht auf der Höhe der Zeit", "Ein Meilenstein in der juristischen Bewältigung der Herausforderung der technisch-wissenschaftlichen Moderne", im "Kampf um Troja..., eine juristische und gesellschaftspolitische Sensation", "ein Schritt von historischer Dimension", gleich ob man Spiegel, FAZ oder Süddeutsche las: begeistert, fast verzaubert schrieben alle über die neueste Recht-Schöpfung.

Kluges Entscheiden


Auch für Verfassungsrichter gilt eigentlich die Bindung an den Gesetzeswortlaut. Rational, logisch, widerspruchsfrei und berechenbar soll die Rechtsordnung sein. Die Rechtsprechung funktioniert aber nicht wie ein Automat: Problem rein, Lösung raus. Viele Gesetze – und gewiss auch der sehr karge Text des Grundgesetzes – räumen Richtern Spielräume bei der Entscheidungsfindung ein. Etwa bei der bloßen Vorgabe von Zielen und Aufgaben, ohne zugleich Maßnahmen oder ein Lösungsangebot vorzugeben. Bei solcher Offenheit der Rechtsprogramme trägt der immer wehende Zeitgeist sowie die persönliche Überzeugung der Richter zur Rechtspraxis bei - und beeinflusst auch die Auswahl der Richter. Der federführende Richter beim zitierten Online-Durchsuchungsurteil, Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem, der kürzlich altershalber aus dem Gericht ausschied, betont, dass eine der Voraussetzungen für kluge Entscheidungen des Gerichts unter anderem die richtige personelle Zusammenstellung ist.

Das Wahlverfahren für die Richter sichere die Grundidee, die beiden achtköpfigen Senate mit Persönlichkeiten sehr unterschiedlicher gesellschaftspolitischer Grundhaltung und aus möglichst verschiedenartigen Berufsfeldern zu besetzen. Dies führe in den Beratungen zu einer annähernden Widerspiegelung der verschiedenen Interessen und Erfahrungen der Gesellschaft. In der Offenheit für neue Einsichten zeige sich das Selbstverständnis der Richter als Mitglieder eines Kollegialorgans möglichst einmütig zu entscheiden. Hier werde Kreativität frei, entwickle sich eine Art Qualitätssicherungssystem. Diese Entscheidungsfaktoren fänden sich allerdings in keinem Lehrbuch des Verfassungsrechts.

Gehe es etwa um das Anliegen des Menschen, in seiner Privatheit geschützt zu sein, müsse man versuchen, ein altmodisches Ziel der Grundgesetzschöpfer gegen moderne Zumutungen zu sichern. Wie nun die Acht die Realität, die verschiedenen Facetten der politischen, ökonomischen, technischen, sozialen, und rechtlichen Probleme erfassen und bewerten, wie sie sich gegenseitig mit Argumenten fordern, wie sie auch erklärtermaßen voneinander lernen, all das schafft nach Hoffmann-Riems Überzeugung "eine Qualität der Problemlösung, die dem entspricht, was die Verfassung wollte in ihren Vorgaben".

Langgezogene Rechtsprechungslinien


Zu den informellen Klugheitsregeln des Gerichts gehört auch das Bemühen, aktuelle Urteile möglichst einzubetten in ein Umfeld früherer Entscheidungen.

Das Bundesverfassungsgericht
Das zeigt sich etwa am Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004, das überbordendem Sicherheitsdenken das Veto des Gerichts entgegensetzte. Das Urteil kann als Meilenstein auf dem Weg zum jüngsten Computergrundrecht gelten. Der entscheidende Satz lautet: "Das sich einstellende Gefühl eines Überwachtwerdens kann zu Einschüchterungseffekten und in der Folge zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen. Hierdurch sind nicht nur die individuellen Entfaltungschancen einzelner betroffen, sondern auch das gemeine Wohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbestimmung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen, demokratischen Ordnung ist."

Diesen Satz findet man nämlich fast wörtlich im Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983. Damals formulierte das Gericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, denn das Gefühl der Überwachung erzeuge ängstliche Staatsbürger, die sich nicht mehr trauen, ihre Grundrechte wahrzunehmen. Demokratie lebe aber vom Mut des Volkes.

Solche lang gezogenen Rechtsprechungslinien machen die Rechtsprechung berechenbarer und entschärfen mögliche Kritik der "Prozessverlierer".

Als etwa aus Berlin und den Landeshaupstädten in Reaktion auf den 11. September immer neue Gesetze kamen, die den Spielraum der Strafverfolger ausweiteten, konterte das Bundesverfassungsgericht regelmäßig mit Urteilen, die mit einem kleinen "Ja" und einem großen "Aber" den Überwachungs- und Datensammelwünschen des Staates enge Grenzen setzten:

    23. Mai 2006: Die Rasterfahndung nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz ist verfassungswidrig. Eine massenhafte Datenermittlung ist nur erlaubt bei einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter. Eine allgemeine Gefahrenlage wie nach dem 11. September 2001 reicht dazu nicht aus.
    12. Juli 2007: Die automatische Kontenabfrage zur Förderung der Steuerehrlichkeit und der Bekämpfung von Sozialbetrug ist nur erlaubt, wenn "konkrete Verdachtsmomente" gegen den Inhaber des Kontos vorliegen.

    27. Februar 2008:Das Bundesverfassungsgericht setzt hohe Hürden für die Online-Durchsuchung von Computern. So nebenbei wurde dabei ein neues Grundrecht geboren: Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme. Inzwischen als Computergrundrecht in aller Munde.
    11. März 2008: Die Massenkontrolle von Autokennzeichen verletzt den Datenschutz. Selbst Polizeiverbände reagieren mit Zustimmung auf die Beschränkung der automatisierten Kfz-Kennzeichenerfassung.


Machtfaktor Klugheit

Verfassungsrecht als Streitgeschichte


Das heißt nicht, dass Politik und Gesellschaft nicht immer wieder mal "aufmucken" können gegen die Macht der Acht. Man kann, jenseits von staatsrechtlichen Kategorien, das deutsche Verfassungsrecht in manchem Aspekt auch als Streitgeschichte zwischen Bonn/Berlin und Karlsruhe beschreiben. Dazu muss man gar nicht die uralten Streitgeschichten zur Wehrverfassung, dem Paragrafen 218 oder der Kriegsdienstverweigerung per Postkarte rauskramen.

Vor acht Jahren, am 19. Januar 1999, rührte der spektakuläre Karlsruher Beschluss zur Entlastung der Familien die Bonner Haushälter auf: 25 Milliarden Familienentlastung pro Jahr im Namen der Steuergerechtigkeit. So berechneten Karlsruher Insider die beabsichtigte Wirkung des Richterspruchs mit der heute noch immer aktuellen Botschaft: Der Sozial- und Steuerstaat wächst zu Lasten der Familien immer weiter in die Verfassungswidrigkeit hinein. Als "Schutzengel der Familien" bezeichnete denn auch ein Kommentator das Bundesverfassungsgericht, andere beschuldigten es geradezu der Amtsanmaßung.

Karlsruher Langzeitpolitik


Karlsruhe machte hier Langzeitpolitik gegen die Kurzatmigkeit der jeweiligen Bonner Gesetzesmacher, die die zahlenmäßige Wähler-Minderheit aktiver Eltern mit Kindern im Steuerrecht und im Beitragsrecht der Sozialversicherungen regelmäßig benachteiligen. Schon seit langem waren die Parteien gewarnt. Der große Karlsruher Richterfürst Wolfgang Zeidler, damals Verfassungsgerichtspräsident, hatte es schon 1984 drastisch formuliert: "In jedem Wolfsrudel gilt selbstverständlich die Instinktregel, dass die Aufzucht des Nachwuchses vorrangige Aufgabe für alle ist. Unser hochorganisiertes Staatswesen verfügt nicht einmal über den Verstand eines Wolfsrudels."

Er erzürnte sich über die Unbekümmertheit, mit der die Tragweite mancher Gerichtsentscheidungen zum Familienlastenausgleich schon damals vom Politikgeschehen nicht zur Kenntnis genommen wurde. "Sie sehen einfach nicht," meinte er, "dass sie mit Sicherheit ins offene Messer laufen werden."

So müssen immer wieder Versäumnisse der Politik, jahrzehntelanges Aussitzen des Gesetzgebers von Problemen durch Richterspruch auf Verfassungsstandard gebracht werden. Die Dauerbrenner Erbschafts- und Vermögenssteuer, bei denen Heerscharen von Lobbyisten das Parlament belagern, sind weitere Beispiele für solche Aufräumarbeiten, das Gericht forderte immer wieder mit neuen Urteilen Steuergleichheit für alle Erben.

Seltene Ungehorsamsparolen


Wenn sich allerdings das Gericht ungeschickt vergreift oder sich allzu keck an populären Streitthemen versucht, dann setzt es auch schon mal öffentlich Hiebe. Unvergessen etwa die Aufregung über den "Soldaten-Mörder-Beschluss", der ein pazifistisches Tucholsky-Zitat straffrei stellte. Unvorhersehbar auch der Entrüstungssturm über den so genannten Kruzifix-Beschluss, der auf Verlangen konfessionsloser Eltern einen bayrischen Schulrektor zum Abhängen dieses christlichen Glaubenssymbols von der Klassenzimmerwand zwang. Dies führte geradezu zu einer Aufkündigung des Verfassungsgehorsams bei Politik und Parteien. Selbst konservative Politiker mit und ohne Staatsamt leisteten sich den Sprachgestus der Revolte, wenn sie höhere Werte wie Soldatenehre oder christliches Bekenntnis meinten verteidigen zu müssen gegen garantierte Meinungsfreiheit im Bürgerlichen Verfassungsstaat."Gegen den puren Unsinn und Übermut auch der höchsten Gerichte ist Widerstand geboten." So ließ sich der frühere bayrische Kultusminister Hans Maier im August 1995 hinreißen.
Solche Grenzüberschreitungen gab es danach nicht mehr, der Schrecken, den das Gericht damals erfasste, ist verblasst.

Ungewöhnliche Rechtskultur


Das Verfassungsgericht steht heute wieder in höchstem Ansehen - übrigens auch international, die deutsche Entscheidungspraxis wird von vielen Verfassungsgerichten in und außerhalb Europas sehr genau studiert.

Und im sechzigsten Jahr des Grundgesetzes gibt es auch in Deutschland kaum noch jemanden, der sich heute noch über die Rolle des Verfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik wundert oder erregt wie der erste Justizminister der jungen Bundesrepublik Thomas Dehler. Er stellte damals die rhetorische Frage: "Wer bewacht die Wächter".

Heute gibt es meist Beifall für die Urteile des Gerichts, selbst wenn es ein neues veritables Grundrecht formuliert und damit der Politik ein Stück Arbeit abnimmt.

Diese heute unangefochtene Autorität des Verfassungsgerichts bezeichnet der kürzlich pensionierte Professor Dr. Udo Steiner als "Teil einer ganz ungewöhnlichen Rechtkultur. Die Tatsache, dass die Politik im Prinzip unsere Entscheidungen akzeptiert, ist ein starkes Stück Deutschland." Man könne, so Steiner, sogar mit einem gewissen Pathos sagen:

"Das Bundesverfassungsgericht ist wahrscheinlich die größte Konzession, die die politische Macht überhaupt in der deutschen Geschichte an das Recht insgesamt gemacht hat."

Warum Deutschlands Verfassung Grundgesetz heißt
Hans Vorländer

Gesellschaftliche Umbrüche, Revolutionen, gewaltsame Auseinandersetzungen und Kriege sind Gründe, warum sich ein politisches Gemeinwesen eine neue Verfassung gibt. Wie kam es, dass die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland "nur" ein Grundgesetz war?

Auch wenn das Grundgesetz nicht vom Volk beschlossen werden sollte, war das Interesse groß: Zuschauer blicken durch ein geöffnetes Fenster in den Sitzungssaal des Parlamentarischen Rats.Auch wenn das Grundgesetz nicht vom Volk beschlossen werden sollte, war das Interesse groß: Zuschauer blicken durch ein geöffnetes Fenster in den Sitzungssaal des Parlamentarischen Rats. (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Gesellschaftliche Umbrüche, Revolutionen, gewaltsame Auseinandersetzungen und Kriege sind Gründe, warum sich ein politisches Gemeinwesen eine neue Verfassung gibt. In der Regel legen Verfassungen die Organisation des Staates fest und enthalten grundlegende Menschen- und Bürgerrechte. Nachdem eine verfassunggebende Versammlung den Text der Verfassung entworfen hat, wird diese vom Volk in einem Referendum beschlossen.

Die Geschichte des deutschen Grundgesetzes verlief anders – zwar nur in einigen, aber eben in entscheidenden Punkten.



Das Grundgesetz war keine Verfassung


Zwar wurde das Grundgesetz nach dem Ende von Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg gegeben. Auch hatte es wie andere Verfassungen eine konstituierende Bedeutung für den neuen Staat, denn die Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist zugleich die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch fehlten ihm entscheidende Attribute: Das Grundgesetz war eben keine Verfassung. Und es wurde auch nicht vom Volk in einem Referendum ratifiziert. Zudem sollte es nicht einen neuen deutschen Nationalstaat begründen, sondern zunächst nur aus den drei westlichen Besatzungszonen ein einheitliches Staatsgebiet machen, also nur einen westdeutschen Staat begründen.

Wie aber kam es, dass die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland "nur" ein Grundgesetz war? Und warum wurde es nicht vom deutschen Volk in einer Abstimmung verabschiedet? Aus heutiger Sicht, vor allem nach der deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, scheint diese Frage anachronistisch zu sein. Wir haben uns längst daran gewöhnt, dass das Grundgesetz die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Dass das Grundgesetz 1949 nicht vom Volk verabschiedet worden war, ist hingegen nahezu in Vergessenheit geraten.

Ein Weststaat soll entstehen


Länder der Westzone 1948
Für die Situation im Jahre 1948 war all dies, die Art und Weise, wie der Weststaat verfasst werden sollte, aber auch, wie lange ein solches Grundgesetz gelten sollte, vollkommen unklar. Erkennbar war indes, dass sich Deutschland in zwei Teilen neu zu organisieren begann. Zum einen hatten die Westalliierten im Jahr 1948 auf der Londoner Sechsmächtekonferenz die Entscheidung gefällt, dass aus den drei westlichen Besatzungszonen ein neuer Weststaat erwachsen sollte. Der amerikanische Außenminister James F. Byrnes hatte bereits im September 1946 angekündigt, "dem deutschen Volk die Regierung Deutschlands zurückzugeben". Die amerikanische und die britische Besatzungszone hatten sich am 1. Januar 1947 zur Bizone zusammengeschlossen, Institutionen wie der Wirtschaftsrat, der Ernährungsrat oder der Verkehrsrat wurden als gemeinsame Organe der Länder gegründet. Auch hatten sich in den wieder entstandenen Ländern bereits feste einzelstaatliche Strukturen mit Verfassungen und durch Wahlen gebildete Repräsentativorgane ergeben.

Im Schlusskommuniqué der Londoner Außenministerkonferenz vom 17. Juni 1948 war zum ersten Mal offiziell von einer Verfassung die Rede. Diese sollte zweierlei bewirken. Zum einen sollte "das deutsche Volk jetzt in den verschiedenen Ländern die Freiheit erhalten..., für sich die die politischen Organisationen und Institutionen zu errichten, die es ihm ermöglichen werden, eine regierungsmäßige Verantwortung ... zu übernehmen". Zum anderen sollte diese Verfassung so in ihren Strukturen beschaffen sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Teilung Deutschlands mittels einer föderativen Regierungsform wieder aufgehoben werden könnte. Diese Verfassung war aber, so das Schlusskommuniqué, so zu gestalten, dass sie mit den Erfordernissen der Besetzung und der Kontrolle durch die (West-)Alliierten vereinbart werden konnte.

Frankfurter Dokumente geben den Weg vor


Der entscheidende Schritt schien dann am 1. Juli 1948 getan, als die elf Ministerpräsidenten der drei westdeutschen Besatzungszonen in Frankfurt am Main von den Militärgouverneuren die deutschlandpolitischen Entscheidungen der Londoner Sechsmächtekonferenz entgegennahmen. Diese so genannten Frankfurter Dokumente enthielten die Aufforderung an die Ministerpräsidenten, eine "Verfassunggebende Versammlung" einzuberufen, um "eine demokratische Verfassung" auszuarbeiten. Diese Verfassung sollte eine Regierungsform des föderalistischen Typs schaffen, die Rechte der beteiligten Länder schützen, die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthalten und eine angemessene Zentralinstanz schaffen. Diese Verfassung war von den Militärgouverneuren zu genehmigen und "zur Ratifizierung durch ein Referendum in den beteiligten Ländern" in Kraft zu setzen.

Alles schien damit auf eine Verfassung und ein Verfassungsreferendum zuzulaufen. Aber die Außenminister und die Militärgouverneure der Westmächte hatten die Rechnung ohne die deutschen Ministerpräsidenten und Teile der wiedererstandenen Parteien aufgemacht. So sehr sich die Ministerpräsidenten durch die Frankfurter Vorgänge zu einer eigenen "Institution" aufgewertet sahen und sich als "Sprachrohr für die Deutschen" verstehen konnten, so sehr zögerten sie doch, dem zu bildenden Weststaat all die Attribute zu verleihen, die aus ihm einen vollwertigen Nationalstaat gemacht hätten. Die Spaltung Deutschlands war in ihren Augen nur eine vorübergehende und durfte nicht durch eine Verfassung verfestigt werden.

Grundgesetz und Parlamentarischer RatBildergalerie: Der Parlamentarische Rat
Die CDU/CSU schlug vor, durch die Länderparlamente einen "Parlamentarischen Rat" zu wählen, der die "vorläufigen organisatorischen Grundlagen" für den Zusammenschluss der drei Zonen schaffen und die "Interessen der deutschen Bevölkerung gegenüber den Besatzungsmächten zur Geltung" bringen sollte. Da, wie es schien, Verfassung und Besatzungsstatut eng miteinander verbunden waren, sollte auf jeden Fall verhindert werden, dass Verfassung wie Besatzungsstatut durch Volksentscheid anzunehmen waren. Auch die SPD wollte auf die Ausarbeitung einer Verfassung verzichten. An ihre Stelle sollte ein "Verwaltungsstatut", ein "Organisationsstatut" oder ein "vorläufiges Grundgesetz" treten. Die SPD war ebenfalls gegen einen Volksentscheid, dachte eher an einen Ausschuss der Länderparlamente, durch den die Verfassung zu verabschieden gewesen wäre.

Provisorium statt Einheitsstaat


Nicht nur das Grundgesetz, auch die Hauptstadt Bonn sollte ein Provisorium sein. Im Februar 1949 begann der Bau des künftigen Plenarsaals.Nicht nur das Grundgesetz, auch die Hauptstadt Bonn sollte ein Provisorium sein. Im Februar 1949 begann der Bau des künftigen Plenarsaals. (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Als die Ministerpräsidenten der westdeutschen Besatzungszonen vom 8. bis 10. Juli 1948 in Koblenz zusammentrafen – im Übrigen ohne die vier ostdeutschen Ministerpräsidenten, was die schon bestehende faktische Spaltung symbolisch zum Ausdruck brachte – kamen sie sehr schnell überein, auf die Schaffung eines westdeutschen Staates zu verzichten. Auch die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung oder gar einer "Nationalversammlung" kam für sie in Anbetracht der Teilung Deutschlands nicht in Frage. Die Ministerpräsidenten diskutierten lange über die Frage, in welche Formen die politische Organisation der drei westlichen Besatzungszonen gegossen werden sollten. Schließlich plädierten sie in den Koblenzer Beschlüssen für ein "Provisorium" und lehnten einen Volksentscheid entschieden ab. Die Ministerpräsidenten machten klar, dass sie keine Verantwortung für die Teilung Deutschlands übernehmen wollten. Daher äußerten sie sich auch sehr reserviert gegenüber der Absicht, "dem zu schaffenden Gebilde den Charakter eines Staates" zu verleihen. Die Ministerpräsidenten verständigten sich darauf, den Landtagen zu empfehlen, "eine Vertretung" (Parlamentarischer Rat) zu wählen und damit zu beauftragen, "ein Grundgesetz für die einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebietes der Westmächte" auszuarbeiten. Somit waren die entscheidenden zwei Begriffe geprägt: anstelle einer "Verfassunggebenden Versammlung" also ein "Parlamentarischer Rat", anstelle einer "Verfassung" ein "Grundgesetz".

Doch zu jener Zeit war keineswegs sicher, ob sich die Ministerpräsidenten gegenüber den Westalliierten würden durchsetzen können. Denn diese lehnten die Ausarbeitung eines Grundgesetzes statt einer Verfassung ab und hielten zunächst auch am Verfassungsreferendum fest. Dennoch teilten die Ministerpräsidenten nach ihrer Konferenz im Jagdschloss Niederwald am 21. Juli 1948 den Militärgouverneuren mit, dass sie sich entschieden hätten, vom Grundgesetz zu sprechen und an ihrer Ablehnung der Ratifizierung eines solchen Grundgesetzes durch Referendum festhielten. Die Westallierten lenkten ein. Damit war der Weg vorgezeichnet. Auch der Parlamentarische Rat änderte an der Bezeichnung "Grundgesetz" nichts mehr.

Vom Provisorium zum Definitivum


C´est le provisoire qui dure – es ist das Provisorium, das Bestand hat. So paradox die französische Redewendung sein mag, so zutreffend charakterisiert sie die Tatsache, dass aus dem Grundgesetz eine Verfassung geworden ist. Das Grundgesetz, nur für eine Übergangszeit gedacht, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, wo, wie der ursprüngliche Artikel 146 vorschrieb, sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt, blieb bestehen. Es blieb auch dann noch bestehen, als 1989/90 der Weg zur Vereinigung von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik gegangen wurde. Die Alternative bestand darin, den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Artikel 23 (alt) zu beschreiten oder aber, dem Sinn des Artikels 146 entsprechend, eine neue Verfassung von einer Verfassunggebenden Versammlung ausarbeiten und dann vom deutschen Volk in freier Entscheidung auf dem Wege eines Referendums ratifizieren zu lassen.

Artikel 23 und 146 GG vor 1990
Aus verschiedenen Gründen, die nicht zuletzt in der Beschleunigung des Vereinigungsprozesses lagen, wurde der erstgenannte Weg beschritten. Auf die Ausarbeitung einer neuen Verfassung wurde verzichtet, die notwendigen Veränderungen wurden im Rahmen des alten Grundgesetzes vollzogen. Auch eine Revision des Grundgesetzes, die für die Zeit nach der Vereinigung vorgesehen war, führte nicht zu einer Totalrevision oder einer neu ausgearbeiteten Verfassung. Damit war dann letztlich aus dem Provisorium ein Definitivum, aus dem Grundgesetz eine Verfassung geworden.

Von Inhalt und Struktur, von Geltung und Anerkennung war das Grundgesetz auch schon in der (alten) Bundesrepublik Deutschland eine vollwertige Verfassung. Das Grundgesetz hatte keinen Mangel aufgewiesen, im Gegenteil: Es war die Grundlage für die Ausbildung einer freiheitlichen und stabilen Demokratie, der es gelang, die Fehler von Weimar zu vermeiden. Die Grund- und Menschenrechte erhielten einen herausragenden Platz, das Bundesverfassungsgericht entwickelte sich zu einem Anwalt der Bürger und seiner Rechte, die politischen Kräfte und Institutionen agierten zumeist im Rahmen der vorgegebenen Verfassungsregeln. Und schließlich war es auch das Grundgesetz, das den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ein Gefühl der Zugehörigkeit vermittelte, wie die Rede vom "Verfassungspatriotismus" seit den 1980er Jahren belegt. Die Bürger hatten sich das Grundgesetz als ihre Verfassung angeeignet, auch wenn es ihnen 1949 verwehrt geblieben war, es selbst zu ratifizieren. Auch 1990 wurde das Grundgesetz als nunmehr gesamtdeutsche Verfassung keinem Referendum unterzogen, was nicht nur von vielen Bürgern der DDR bedauert wurde. Sie waren nun ihrerseits darauf angewiesen, sich das Grundgesetz selbst anzueignen, um es auch zu ihrer (gesamt)deutschen Verfassung werden zu lassen.

Zentrale Inhalte des Grundgesetzes
Michael F. Feldkamp


146 Artikeln umfasste das Grundgesetz von 1949 – ihnen vorangestellt wurde eine Präambel. Besondere Bedeutung erhielten die Grundrechte sowie die föderale Struktur. Zugleich wurde aber der provisorischen Charakter des Grundgesetzes unterstrichen.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates auf dem Weg zu ihrem Tagungsort, der am Rhein gelegenen Pädagogischen Akademie.Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates auf dem Weg zu ihrem Tagungsort, der am Rhein gelegenen Pädagogischen Akademie. (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Das Grundgesetz in der Fassung von 1949 war ein in sich geschlossenes Gesamtwerk von 146 Artikeln, die eine einheitliche Verfassungsurkunde bildeten. Das Grundgesetz ist in elf (später 14) Abschnitte unterteilt, die sich im Wesentlichen in vier Bereiche zusammenfassen lassen, wobei die Präambel vorgeschaltet ist.

Präambel


Zu den zentralen Passagen des Grundgesetzes gehört die Präambel. Sie steht als rechtserheblicher Text am Anfang des Grundgesetzes und enthält unter anderem vier herausragende Aussagen, die das Selbstverständnis der zu gründenden jungen Bundesrepublik Deutschland charakterisieren sollten:

    Erstens unterstrich die Präambel den Willen, "in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen".
    Zweitens sollte die geschaffene neue Ordnung staatliches Leben "für eine Übergangszeit" garantieren.
    Drittens blieb das "gesamte deutsche Volk [...] aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden".
    Viertens wurde in der Präambel die verbindliche Kraft mit der verfassunggebenden Gewalt des deutschen Volkes legitimiert.

Gerade der letzte Punkt war bedeutsam: Weil die Verfassungs-
mütter und -väter eine Annahme des Grundgesetzes durch ein Referendum ablehnten.

Provisorium


Das Grundgesetz war von Beginn an als Provisorium angelegt. Dennoch zeichnete sich das Grundgesetz dadurch aus, dass es die wesentlichen Voraussetzungen einer vollständigen Verfassung enthielt. Unter dem Aspekt des Provisoriums ist es aber immerhin im Parlamentarischen Rat zu mancher Kompromissformel gekommen, die unter anderen Voraussetzungen vielleicht nicht entstanden wäre. Dazu zählt auch die Übernahme der Weimarer Bestimmungen zum Staatskirchenrecht, dessen grundsätzliche Regelung einer späteren Verfassungsarbeit vorbehalten bleiben sollte.

Struktur des Grundgesetzes


Der erste Bereich umfasst die Grundrechte (Abschnitt I:
Art. 1-19, 33, 38, 101-104); in einem zweiten Komplex wird die föderalistische Staatsstruktur, also das Verhältnis von Bund und Ländern bestimmt (Abschnitt II: Art. 20-37); der dritte Bereich beschreibt Funktion und Aufgaben der obersten Staatsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung (Abschnitte III-VI: Art. 38-69); die Staatsfunktionen wie Ausführung von Bundesgesetzen, Bundesverwaltung, Rechtsprechung und Finanzwesen werden im vierten Teil behandelt (Abschnitt VII-X: Art 70-115); schließlich folgen in einem letzten Teil die Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt XI: Art., 116-146).

Spätere Ergänzungen des Grundgesetzes


Als neue Abschnitte kamen später verschiedene Grundgesetzänderungen hinzu, darunter insbesondere:

    1968 Abschnitt IVa.: Mit der Schaffung eines Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a) für den Verteidigungsfall.
    1969 Abschnitt VIIIa: Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern (Art. 91a-b).
    1968 Abschnitt Xa: Verteidigungsfall (115a-l).

Grundrechte (Freiheitsrechte)


Die GrundrechteDie Grundrechte
Das Grundgesetz enthält ferner Staatszielbestimmungen und einen vor Verfassungsaufhebung geschützten Kern (Art. 79 Abs. 3). Dieser umfasst die Grundrechte, die freiheitlich-demokratische Grundordnung westlicher parlamentarischer Tradition, das bundesstaatliche Strukturprinzip (Föderalismus) und den Grundsatz des Sozialstaats. Im Unterschied zur Paulskirchenverfassung von 1849, zur Reichsverfassung von Bismarck von 1871 sowie zur Weimarer Verfassung von 1919 setzten die Verfassungsgeber den Katalog der 16 so genannten materiellen Grundrechte an den Anfang des Grundgesetzes. Nicht nur bei dieser Entscheidung bewiesen die Mütter und Väter des Grundgesetzes zeitgeschichtliches Augenmaß. Im Gegensatz zur Position des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik wurde die des Bundespräsidenten geschwächt, dafür aber die politische Macht des vom Deutschen Bundestag gewählten Bundeskanzlers wesentlich gestärkt. Ferner sieht das Grundgesetz keine plebiszitären Elemente vor, außer bei der geplanten Neugliederung des Bundesgebiets. Änderungen des Grundgesetzes sind unzulässig, wenn die föderalistische Struktur des Bundes, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt berührt werden. Ebenfalls neu am Grundgesetz war die Sicherung des Verfassungsrechts durch die Bindung des Gesetzgebers an vorstaatliche Grundrechte, eine umfassende Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht, die Möglichkeit, durch einfaches Gesetz Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Institutionen zu übertragen, die Anerkennung der Parteien und deren Mitwirkung bei der politischen Willensbildung sowie schließlich der Gleichberechtigungsartikel, infolge dessen sich die rechtliche Stellung der Frau verbesserte.

Wiedervereinigung


Bestimmend für die innerdeutsche Politik war das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Das Demokratiekonzept des Grundgesetzes folgt dem Prinzip der parlamentarischen Repräsentation, bei nahezu gänzlichem Verzicht auf plebiszitäre Elemente. Damit erhebt das Grundgesetz das parlamentarische Regierungssystem zum Träger der politischen Verantwortung – im Unterschied zur unmittelbaren Demokratie, die den Unterschied zwischen Träger und Adressat der Verantwortung aufhebt. Das Parlament erhält bestimmenden Einfluss auf die politische Gesamtleitung in begleitender Kontrolle der Regierung. Die Verfasser des Grundgesetzes verzichteten unter Hinweis auf den provisorischen Charakter des Grundgesetzes ausdrücklich auf die Festlegung einer bestimmten Wirtschaftsordnung sowie auf Schaffung sozialer Grundrechte. Dadurch blieb der Weg für die erfolgreiche Umsetzung der Sozialen Marktwirtschaft frei.

1 | 2 Pfeil rechts
Die Arbeit im Parlamentarischen Rat: Unstrittige und strittige Punkte
Michael F. Feldkamp

1.9.2008
Im Parlamentarischen Rat trafen die parteipolitischen Vorstellungen über den neu zu gründenden Staat aufeinander. Sollte Gott ins Grundgesetz aufgenommen werden? Wer sollte für die Verwaltung der Finanzen verantwortlich sein? Und wie sollte die Länderkammer beschaffen sein?

Die Sitzungen des Parlamentarischen Rats fanden in der Pädagogischen Akademie in Bonn statt. Die Besuchertribüne war oft bis auf den letzten Platz besetzt.Die Sitzungen des Parlamentarischen Rats fanden in der Pädagogischen Akademie in Bonn statt. Die Besuchertribüne war oft bis auf den letzten Platz besetzt. (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Seit im Nachkriegsdeutschland politische Parteien wieder zugelassen waren, stießen auch parteipolitische und ideologische Gegensätze aufeinander. In den Landtagen der Westzone waren parlamentarische Demokratie und parteipolitische Auseinandersetzung längst wieder eingeübt, als im September 1948 im Parlamentarischen Rat die Arbeit am Grundgesetz begann. So spielten die parteipolitischen Gegensätze auch während der Ausarbeitung des Grundgesetzes eine wesentliche Rolle.

Unstrittige Inhalte


Dennoch waren sich die Vertreter der demokratischen Parteien in vielen grundlegenden Fragen schnell einig – vor allem in der Absicht, einen demokratischen Staat in einem geeinten Europa zu errichten. Auch der Grundrechtsartikel mit der Abschaffung der Todesstrafe wurde ohne Diskussion in den Grundgesetzentwurf aufgenommen.

Unstrittig war auch die Errichtung eines starken, unmittelbar vom Volk gewählten Parlaments. Schon der Herrenchiemseer Konvent war davon ausgegangen, dass ein "echtes Parlament" zu schaffen sei, welches unmittelbar vom deutschen Volk und nicht von den Landtagen gewählt werden solle. Dieses Parlament sollte den Hauptanteil an der Gesetzgebung erhalten, die Regierung sollte von ihm abhängig sein und schließlich sollte das Parlament bei der Wahl des Bundespräsidenten mitwirken.

Ebenfalls über die Parteigrenzen hinweg bestand Einigkeit in der Ablehnung von Plebisziten. Dass man auf die Möglichkeit von Plebisziten und Referenden prinzipiell verzichten wollte, war vor allem dem Missbrauch von Volksabstimmungen während der nationalsozialistischen Zeit geschuldet.

Gleichberechtigung


Die Mütter des Grundgesetzes (von links): Friederike Nadig (SPD), Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum) und Elisabeth Selbert (SPD).Die Mütter des Grundgesetzes (von links): Friederike Nadig (SPD), Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum) und Elisabeth Selbert (SPD). (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Aber schon bei der Suche nach einer juristisch unanfechtbaren Formulierung des Grundsatzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau wurde heftig gestritten. Die Diskussionsbeiträge im Ausschuss für Grundsatzfragen waren noch stark um eine juristisch unanfechtbare und allgemeingültige Formulierung bemüht. Elisabeth Selbert (SPD), die sich im Januar 1949 im Hauptausschuss mit der Formulierung des Gleichheitsgrundsatzes befasste, brachte durch ihren Einsatz das Thema in die Breite Öffentlichkeit. Sie schlug die Formulierung vor: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", statt der Formulierung "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Erst nach einer von ihr mitinitiierten Öffentlichkeitskampagne der Frauenorganisationen übernahm der Hauptausschuss Mitte Januar 1949 ihren Vorschlag. Helene Weber (CDU) stellte in der Aussprache zur dritten Lesung des Grundgesetzentwurfes und seiner Verabschiedung am 8. Mai 1949 fest, "dass die Gleichberechtigung der Frau im Grundsatz eigentlich kein Streitpunkt" war. Allenfalls sei es um die Suche nach einer angemessenen und juristisch unangreifbaren Formulierung gegangen. Ziel war es, den Gleichheitsgrundsatz so zu fassen, dass er auch Auswirkungen auf das bürgerliche Recht und insbesondere das Familienrecht und Arbeitsrecht haben würde.

Grundgesetz und Parlamentarischer RatBildergalerie: Der Parlamentarische Rat
Es gab während der Beratungen in den Ausschüssen - wie auch später im Hauptausschuss und schließlich im Plenum – weitere erhebliche Schwierigkeiten, die zum Teil konträren Meinungen von CDU/CSU und SPD zusammenzubringen. So mussten für die hier nachfolgend genannten Politikfelder parallel zur Ausschussarbeit wiederholt interfraktionelle Gesprächskreise eingesetzt werden, in denen zumeist von den Fraktionsführern und besonders sachkundigen Abgeordneten mehrheitsfähige Kompromisse ausgearbeitet wurden.

Senats- oder Bundesratsprinzip?


War die Schaffung des Bundestages noch unproblematisch, so war die Frage nach Macht und Einfluss der Zweiten Kammer oder Länderkammer - dem heutigen Bundesrat - bis ins Frühjahr 1949 umstritten. Die SPD hatte das Senatsprinzip entwickelt, wonach die Wahl der Mitglieder der Länderkammer durch die einzelnen Landtage erfolgen sollte. Aber auch das Bundesratsprinzip lehnte die SPD nicht grundsätzlich ab. Dafür sprachen sich auch CDU, Zentrumspartei und Deutsche Partei aus, da es ihrer Ansicht nach eher dem föderalen Grundprinzip in Deutschland entsprach.

Nach dem Bundesratsprinzip setzt sich die Länderkammer aus Mitgliedern der einzelnen Länderregierungen zusammen. Ein Vorschlag Konrad Adenauers vom 10. November 1948, die Länderkammer als eine Mischform von Bundsrat und Senat zu gestalten, stieß auf weite Ablehnung.
Besonders Abgeordnete der CSU, wie Josef Schwalber (links) und Felix Walter, setzten sich für einen starken Bundesrat und weitreichende Rechte der Länder ein.Besonders Abgeordnete der CSU, wie Josef Schwalber (links) und Felix Walter, setzten sich für einen starken Bundesrat und weitreichende Rechte der Länder ein. (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Die Frage nach der Ausgestaltung der Länderkammer war das umstrittenste Problem während der Bonner Beratungen und führte zu teilweise recht dramatischen Auseinandersetzungen. Am Ende konnte man sich aber doch auf das reine Bundesratsprinzip einigen.

Allerdings konnte für den Bundesrat nicht die volle Gleichberechtigung mit dem Bundestag erreicht werden, wie es die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion angestrebt hatten. Auch der in der dritten Lesung des Hauptausschusses erzielte Kompromiss, wenigstens für die wichtigsten Gesetzesvorlagen, die auch Bundesinteressen berühren, eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrats zu verlangen, ließ sich im Verlauf der letzten Beratungen nicht halten.

Finanzverwaltung


Bei der Frage der Finanzverwaltung - also der Frage danach, wer welche Steuern einzieht und verwaltet - wurden drei Konzepte diskutiert:

    bundeseigene Verwaltung / Bundesfinanzverwaltung
    landeseigene Verwaltung / Landesfinanzverwaltung
    Finanzverwaltung, die nach Weisung des Bundes von einer Landesverwaltung zu führen sei / Auftragsverwaltung

SPD, FDP und Zentrum traten für eine Bundesfinanzverwaltung ein, während die DP eine Landesfinanzverwaltung forderte. Für eine Bundesfinanzverwaltung sprachen vor allem die stark unterschiedlichen Steuereinnahmen in den einzelnen Ländern. Die Mehrheit der CDU war daher auch "im Herzen" für eine Bundesverwaltung, stimmte aber aus Gründen der Fraktionsdisziplin mit den Abgeordneten der bayerischen CSU für eine Landesverwaltung.

Die Finanzverwaltung stellte für die westalliierten Militärgouverneure, die das Grundgesetz genehmigen mussten, einen neuralgischen Punkt dar. Von Anfang an befürchteten die Westalliierten eine zu starke zentralistische Finanzverwaltung und sahen dadurch die Eigenständigkeit der Länder gefährdet. So wurde die Entscheidung über die Steuerhoheit schließlich Gegenstand der Beratungen zwischen den Abgeordneten des Parlamentarischen Rates und den Westalliierten. Am Ende einigte man sich auf eine Misch-Finanzverwaltung von Bund und Ländern sowie einen Finanzausgleich zwischen den Ländern und einen Bundeszuschuss.

Präambel


"Die Präambel muss eine gewisse Magie des Wortes besitzen", so Theodor Heuss (FDP)."Die Präambel muss eine gewisse Magie des Wortes besitzen", so Theodor Heuss (FDP). (© Haus der Geschichte / Bestand Erna Wagner-Hehmke)
Erste Präambelentwürfe des Parlamentarischen Rates waren sehr umständlich formuliert und konnten sich im Parlamentarischen Rat nicht durchsetzen. Sprachlich eleganteren Entwürfen wurde auf Drängen der CDU/CSU-Fraktion und der Zentrumsfraktion im November 1948 die so genannte "Anrufung Gottes" (Invocatio) hinzugefügt: "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [...]". Es blieben nach zahlreichen Änderungen in der Präambel die Erklärung zur gleichberechtigten Mitarbeit in einem vereinten Europa und die Aufforderung an das gesamte deutsche Volk, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". Ein letztes Mal stellte die SPD am 28. April 1949 die Anrufung Gottes zur Diskussion: In einem gekürzten Entwurf hatten die Abgeordneten der SPD die "Invocatio" wieder herausgenommen. Doch der Abgeordnete Robert Lehr (CDU) machte in einer Erklärung deutlich, dass die CDU/CSU auf die "Invocatio" nicht verzichten werde. Der FDP-Abgeordnete Thomas Dehler vermittelte; er schlug die Präambelfassung mit "Invocatio" vor, wie wir sie bis heute kennen und die erstmals am 21. Februar 1949 in den Grundgesetzentwürfen auftauchte.

Die Bundesrepublik Deutschland tritt in die Geschichte ein
Wolfgang Benz


Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz feierlich verkündet. Nun galt es, den eigentlich nur als Idee existenten Staat auch mit Verfassungsorganen und allen nötigen Einrichtungen auszustatten.

Antrittsbesuch von Bundeskanzler Konrad Adenauer bei den drei Hohen Kommissaren auf dem Petersberg am 21. September 1949.Antrittsbesuch von Bundeskanzler Konrad Adenauer bei den drei Hohen Kommissaren auf dem Petersberg am 21. September 1949. (© REGIERUNGonline)
Im Februar 1949 war das Grundgesetz im wesentlichen fertig, aber einige Bestimmungen - vor allem die Finanzverwaltung und die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern - missfielen den Alliierten noch immer, von deren Genehmigung das Verfassungswerk letztlich abhing. Weisungsgemäß pochten sie auf den Wortlaut der Frankfurter Dokumente, dem der Grundgesetzentwurf nicht ganz entsprach. Die Länder sollten einflussreicher, die Zentralgewalt etwas schwächer sein.

Das Grundgesetz nimmt seine letzte Hürde


Aber die Zeit war jetzt auf seiten der Deutschen, und der Widerstand - vor allem in den Reihen der SPD-Fraktion - gegen die meisten alliierten Änderungswünsche zahlte sich aus. Ende April einigte sich die Abordnung des Parlamentarischen Rats mit den Militärgouverneuren. Anfang Mai wurde das Grundgesetz abschließend im Hauptausschuss beraten und am 8. Mai - am vierten Jahrestag der Kapitulation - vom Plenum verabschiedet.

Die Militärgouverneure genehmigten am 12. Mai das Verfassungswerk, das in den folgenden Tagen den elf Landtagen zur Ratifizierung vorgelegt wurde. Mit der Ausnahme Bayerns, dessen Parlamentarier sich nach 17-stündiger Debatte mit einer Mehrheit von 101 zu 63 gegen das Grundgesetz aussprachen, wurde die Verfassung in allen Ländern genehmigt. Das bayerische Nein hatte keine Konsequenzen, denn es war nicht in antidemokratischer Absicht gesprochen; man hatte in München lediglich föderalistische Vorbehalte artikulieren wollen und gleichzeitig betont, dass man an der Geltung des Grundgesetzes auch im Freistaat nicht zu rütteln gedächte.

Am 23. Mai 1949 konnte daher das Grundgesetz verkündet werden, in einer festlichen Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates in Anwesenheit der Ministerpräsidenten, von Vertretern der Militärregierungen und anderen Würdenträgern.

Die Bundesrepublik Deutschland entsteht


Das Grundgesetz trat am 24. Mai 1949 in Kraft - einen Tag nach seiner feierlichen Verkündigung. Mehr als die Verfassung existierte von der Bundesrepublik zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Vielerorts wurde jedoch angestrengt gearbeitet, um den vorerst nur als Idee existenten Staat auch mit Verfassungsorganen und allen nötigen Einrichtungen der Verwaltung auszustatten.

Rede Adenauer

"Heute, am 23. Mai 1949, beginnt ein neuer Abschnitt in der wechselvollen Geschichte unseres Volkes: Heute wird nach der Unterzeichnung und Verkündung des Grundgesetzes die Bundesrepublik Deutschland in die Geschichte eintreten. Wir sind uns alle klar darüber, was das bedeutet. Wer die Jahre seit 1933 bewusst erlebt hat, wer den völligen Zusammenbruch im Jahre 1945 mitgemacht hat, wer bewusst erlebt hat, wie die ganze staatliche Gewalt seit 1945 von den Alliierten übernommen worden ist, der denkt bewegten Herzens daran, dass heute, mit dem Ablauf dieses Tages, das neue Deutschland entsteht." Mit diesen Worten leitete Konrad Adenauer die Unterzeichnung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat ein.

Einer der letzten Beschlüsse des Parlamentarischen Rats hatte am 10. Mai 1949 mit knapper Mehrheit und nicht unumstritten Bonn zur vorläufigen Hauptstadt der Bundesrepublik erkoren. Der erste Bundestag bekräftigte im November 1949 den Beschluss des Rates.

Die Besatzungsbürokratie wurde umgebaut. An die Stelle der drei Militärgouverneure sollte mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts die Alliierte Hohe Kommission treten, die hoch über Bonn auf dem Petersberg residierte und durch ihren Standort auch das Machtgefälle zwischen den Hohen Kommissaren und der Bundesregierung augenfällig dokumentierte.

Denn mit der Konstituierung der Bundesrepublik endete das Besatzungsregime ja noch nicht; die Souveränitätsrechte wurden bis zum Mai 1955 noch auf dem Petersberg verwaltet. Es war freilich kein direktes Besatzungsregime mehr, sondern eine zurückhaltend geübte Kontrolle, die sicherstellen sollte, dass die Westdeutschen auf dem von den Alliierten gewünschten Weg blieben.

Die CDU gewinnt die ersten Wahlen der neuen Republik


Bald nach der Verabschiedung des Grundgesetzes setzte der Wahlkampf ein. Die Schlacht um Wählerstimmen wurde mit knappem Ergebnis ausgefochten zwischen der von Kurt Schumacher geführten SPD und der von Adenauer gelenkten Union aus CDU und CSU, die zusammen mit der FDP den Direktor des Wirtschaftsressorts der Bizone und künftigen Bundesminister Ludwig Erhard zum erstenmal als Wahllokomotive einsetzte.

Nur knapp gewann die CDU/CSU die Wahlen zum ersten deutschen Bundestag.Nur knapp gewann die CDU/CSU die Wahlen zum ersten deutschen Bundestag.
Erhard entschied als Verfechter der Sozialen Marktwirtschaft wesentlich das Ergebnis vom 14. August 1949, das Konrad Adenauer die erste Koalitionsabsprache ermöglichte: Der Vorsitzende der FDP, Theodor Heuss, sollte Bundespräsident werden, er selbst wollte sich um das Amt des Kanzlers bewerben.

Von den 402 Mandaten des ersten Bundestags hatten CDU und CSU 139 (31 Prozent der Wählerstimmen) errungen; die SPD gewann wider Erwarten nur 131 (29,2 Prozent), 52 Abgeordnete stellte die FDP und 17 die konservative Deutsche Partei. Ebenfalls 17 Vertreter hatte die Bayernpartei.

Auch kleinere Parteien wie die "Wirtschaftliche Aufbauvereinigung" (WAV - zwölf Sitze) und die katholische Zentrumspartei (zehn Sitze) waren im Parlament vertreten; die Kommunisten waren mit 15 Abgeordneten (5,7 Prozent) präsent. Rechtsradikale gab es auch, und zwar als Parteilose sowie in den Reihen der Deutschen Konservativen Partei/Deutsche Rechtspartei (DKP/DRP -fünf Mandate).

Am 7. September konstituierte sich der erste Deutsche Bundestag, am 12. September wählte die Bundesversammlung Theodor Heuss zum Bundespräsidenten. Am 20. September gab der fünf Tage zuvor gewählte Kanzler Konrad Adenauer seine erste Regierungserklärung ab, nachdem die Bundesregierung vereidigt worden war.

Das war juristisch gesehen die Geburtsstunde der Bundesrepublik. Am folgenden Tag machte der Kanzler, begleitet von einigen Ministern, den Antrittsbesuch auf dem Petersberg bei den Hohen Kommissaren, die als letzten Konstituierungsakt das Besatzungsstatut in Kraft setzten.

Und es ist wirklich der Hammer das die Menschen immer wieder alles an sozialen verkümmern lassen und ihnen völlig abgeht was andere an soziale Probleme haben was nun mal unsozial ist und einege gehen sogar noch auf die mit Problemen und Krankheit und wollen sich an ihnen Beweisen und Messen was halt asozial ist wo dann welche meckern ich bin nicht asozial nur dissozial ^^ lach LACH L A C H :DDDD

Ihr rafft nicht das dieses ein Unterschied ist oder ??? Dissozial ist nicht = asozial !!!

ich habe schon in den ersten 2 Ausgaben genug dazu geschrieben was unsozial,asozial und sozial ist nun verdreht ihr alles und sucht Krankhaft wieder möglichkeiten die Wahrheit zu verdrehen !!!

Dissozial ist =

Dissozialität (aus dem lateinischen Präfix dis-, „entzwei“, „auseinander“, „weg-“, „zer-“, und dem deutschen Wort Sozial von lat. socius, „gemeinsam“, „verbunden“, „verbündet“, zusammengesetzt) ist eine Bezeichnung für das Verhalten einer Person, die nicht die Fähigkeit besitzt, sich in die bestehende Gesellschaft einzuordnen. Als dissoziales Verhalten wird eine größere Anzahl unterschiedlicher Problemverhaltensweisen bezeichnet, deren gemeinsames Kennzeichen die Verletzung von altersgemäßen sozialen Erwartungen, Regeln und informellen wie formellen Normen ist.[1] Der Begriff stammt aus den Fachbereichen der Psychologie und Soziologie.

Im Gegensatz zum heutzutage umgangssprachlich genutzten Wort Asozialität findet sich Dissozialität recht selten im deutschen Sprachgebrauch. Verwendet wird Dissozialität größtenteils neben den bereits erwähnten Fachgebieten in juristischen Kontexten sowie gelegentlich bei pädagogischen Diagnosen. So ist z. B. bei Kriminellen und Straftätern die Rede von dissozialem Verhalten, aber auch bei introvertierten bzw. zurückhaltenden Personen, die sich gänzlich aus der Gesellschaft isolieren, wird mitunter von Dissozialität gesprochen.

Nun wer sich nicht in eine Geselschaft sozial einordnen kann ist Dissozial was aber ihn/Sie nicht asozial macht da eben eine asoziale Person nicht ein Problem hat sich einzuorden sondern eben gezielt und bewusst gegen andere Menschen dieser Geselschaft angeht sogar bis Gewalt und Hass über andere verbreitet ( meist auch durch Lügen und Intriege andere gegen andere aufhetzt = asozial ist jemand der entgegen ener sozialen Geselschaft agiert wärend eine dissoziale Person werder sich sozial Intigriert noch gegen eine soziale Geselschaft richtet sondern ledeglich sich nicht in eine soziale Richtung einortnen kann !!!

Und Dissozial ist auch nicht unsozial da unsozial Menshcen sind die zwar ihren nutzen aus einer sozialen Geselschaft ziehen aber sich nicht für andere Einbringen wo halt nur die eigenen Belange und der der Gruppe ; Familie, Freunde zählen !!!

Kurz es giebt 3 soziale Grundverhalten eben unsozial,asotial und sozial und nur wer sich nicht in eine diese Richtungen Ortnen indem er / Sie halt weder sozial noch aspzial noch unsozial ist sondern eben nicht in dieser Geselschaft sondern nur für sich Lebt und so mit weder dr Geselschaft Schadet noch ihr sozial oder Unsoziales vermittelt da diese Person sich eben garnicht dieser Geselschaft einortnen lässt und keinen bezug findet egal zu welchen Menschen und zu welche Richtung - diese Menschen Leben nur für sich !!!

Also labert bitte nicht von dissozal wen ihr asozial gegen Mesnschen und andere Lebewesen asozial und unsozial agiert dann divinier bitte euch auch so wie ihr seit und versucht nicht alles zu manipulieren und neues zu erspinnen nur damit ihr nicht so da steht wie ihr seid halt un - asozial . PUNKT ^^t

Lade Seiteninhalt...



Das könnte dich auch interessieren: ONLINE Zeitungen - neue und beliebte Artikel aus dieser Rubrik


Starke Bildungsgänge
Portfolio

Die Schule Dr. Otto Schlein hält für viele Berufe die passende Antwort auf einen Ausbildungsplatz bereit. Die BbS IV steht dabei auf drei stabilen Säulen. Gegründet wurde sie in erster Linie für Gesundheitsberufe, hierbei werden vom Bademeister über zahnmedizinische Assistenten, bis zur zweijährigen Fachoberschule jeder ...

Vom 08.03.2019 20:12 Uhr    Verlag: Hendrik


In eigener Sache
Online Zeitung Himmelried

Alle Aktivitäten der IG-WER wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt. Dazu gehört auch die Erscheinung der Online-Zeitung von Himmelried. Die Kontakte zu den Verfassern der Artikel wurden alle aufgelöst.1. Februar 2019 Christian Brenner und Monika Fischer

Vom 24.01.2019 08:13 Uhr    Verlag: Zeiitung Himmelried


Bürgerkrieg
Widerstand der SS

EntstehungsgeschichteÜber eine TV-Adaption von Philip K. Dicks Das Orakel vom Berge, englischer Originaltitel: The Man in the High Castle, gab es schon einige Jahre Verhandlungen mit verschiedenen Produzenten und Sendern. Vorangetrieben wurde das Projekt vom Produzenten und Regisseur Ridley Scott, der mit dem Kinofilm Blade Runner bereits einen ander...

Vom 22.01.2019 10:51 Uhr    Verlag: NeueNews


EUROPAWAHL
Warum FAMILIE?

FAMILIE – weil unsere Kinder und Enkelkinder in Frieden, Freiheit und Wohlstand aufwachsen sollen.FAMILIE – damit Europa zukünftig sozial ausgerichtet und geeint ist und dabei die nationalen Identitätenerhalten bleibenFAMILIE – für ein Europa der Möglichkeiten und Chancen, ausgerichtet an unseren christlichen Grundwer...

Vom 11.01.2019 00:30 Uhr    Verlag: Familien-Partei Deutschlands


Underground Autohandel
Der Autohändler ihres Vertrauen

Aktuelle Fahrzeuge Zuverkaufen:Benefactor DubstaKM 60|Diesel|Tüv|Spoiler,Xenon,Fensterfarbe,Felgen 14|Wert: 63000$ Verkauf: 50000$Dinka BlistaKm 250|Benzin|Tüv|Fensterfarbe 2,Frontschürze 1,Auspuff 1,Seitenschweller 1,Felgen 44|Wert: 20900$ Verkauf: 13000$Ubermacht Oracle2Km 1100|Diesel|Tüv 23.1|Turbo,Felgen8,Fensterfarbe2,GPS| Wert: 5...

Vom 08.01.2019 10:18 Uhr    Verlag: Los Santos Media AG