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Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung, wird nachgereicht
Von einer „sehr kurzen Vorstellung seiner Person" kann angesichts des Gesprächsinhalts naht die Rede sein.
Der Antragsteller hatte auch keinen Grund, unfreundlich zu sein, da er ja die Stelle als Anwendungsentwiclder, auf welche er sich selbst beworben hatte, auch haben wollte.
Glaubhaftmachung: wie vor
Erst nachdem der Antragsteller alles über sich berichtet und alle Fragen von Frau von beantwortet hatte, teilte itun Frau von mit, daß die Stelle als Anwendungsentwickler bereits vergeben sei.
Glaubhaftmachune: wie vor
Die Prozeßbevollmächtigte findet es äußerst eigenartig, daß ein Bewerber auf eine bestimmte Stelle, die bereits vergeben wurde, noch lange interviewt wird, ohne daß man ihm mitteilt. daß die Stelle. die er haben wollte, gar nicht mehr frei ist.
Bemerkenswert ist, daß die Antragsgegnerin sich überhaupt nicht dauu äußert, daß die Stelle als Anwendungsentwickler, auf welche sich der Antragsteller bewerben sollte und auch gerne beworben hat, irr Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs gar nicht mehr frei war.
Soweit die Antragsgegnerin danach fragt, welchen Grund Frau von gehabt haben soll, gegenüber der Antragsgegnerin unwahre Angaben zu machen, entzieht sich dies der Kenntnis des Antragstellers und muß von ihm auch nicht erklärt werden. Daß die Angaben der Frau von unglaubwürdig sind, zeigt sich schon daran, daß ihre Schilderung des gesamten Gespräches mit dem Antragsteller den Eindruck vermittelt, das Gespräch sei nach kurzer Zeit beendet gewesen, da der Antragsteller angeblich unfreundlich und vor allem einsilbig gewesen sei. Dies entspricht nachweislich nicht der Wahrheit.
Quelle: meinhandelsregisterauszug.de Handelsregisterauszug downloaden
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