abc markets News 3/2018 | Das Magazin für den cleveren Einkauf |
Altersteilzeit – Änderungen Antrittsalter Für neue Altersteilzeitfälle, welche ab Jänner 2019 beginnen, wird der frühestmögliche Antritt von derzeit 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer auf 54 Jahre bzw. 59 Jahre angehoben. Weiters wurde bereits fixiert, dass das Zugangsalter für neue Altersteilzeitvereinbarungen ab dem Jahr 2020 noch einmal um ein weiteres Jahr angehoben wird. Somit kann die Altersteilzeit ab 2020 generell frühestens mit 55 Jahren bei Frauen sowie 60 Jahren bei Männern beginnen. Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten. Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Angaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden. Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig. Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. |
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