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© arahan - Fotolia.com

Neu: Auflösungsabgabe

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

abc markets News 01 Arbeitsrecht

Die Auflösungsabgabe ist in allen anderen Fällen zu entrichten, in denen ein Dienstverhältnis endet, also:

bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten, bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch, bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage bei ungerechtfertigter Entlassung, bei berechtigten vorzeitigen Austritte, ausgenommen Gesundheitsaustritte.

Vorsicht!
Die Auflösungsabgabe fällt an, wenn das Arbeits- verhältnis oder das freie Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.

Dabei ist es ohne Belang, dass das Vertrags-verhältnis bereits vor dem 1.1.2013 begonnen hat bzw. dass die Beendigungserklärung (z.B.: Kündigung) bereits im Jahr 2012 abgegeben wurde.

Beispiele:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.8.2012 und wird befristet bis zum 31.1.2013 abgeschlossen.
Es ist wegen der Befristung keine Auflösungs-abgabe fällig.

Die 3-jährige Lehrzeit endet am 31.7.2012. Daran schließt die Behaltepflicht in der Dauer von 6 Monaten (Kollektivvertrag der Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe). Da keine Befristung vereinbart wurde, kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum Ende der Behaltefrist, nämlich zum 31.1.2013. Die Auflösungsabgabe ist fällig.

Fälligkeit der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten.

Bringt ein Arbeitnehmer eine Klage ein, mit der er die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekämpft, ist die Verjährung zur Entrichtung der Abgabe von diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

Ab wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Auflösungsabgabe durch den Dienstgeber tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Abgabe ist zu entrichten, wenn ein arbeitslosenversicherungs-pflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.

Verwendung der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen ist der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu verwenden.

Stand: Oktober 2012
Quelle: Wirtschaftskammer Wien


Neu mit dem Sparpaket ab 2013:

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, fällt eine "Auflösungsabgabe" von € 110,- an.

Wenn der Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine sogenannte Auflösungsabgabe entrichten.

Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,--. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.
 
Die Abgabe ist gänzlich unabhängig

- von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters,

- von der Dauer des Dienstverhältnisses und

- vom Alter des Dienstnehmers.


Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

Bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungs-pflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
bei einer Auflösung in der Probezeit,
wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
bei Arbeitnehmer-Kündigung,
bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
bei gerechtfertigter Entlassung,
bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
bei Tod des Arbeitnehmers,
wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.

abc markets News 01 Das Magazin für den cleveren Einkauf 09.11.2012
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